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Grundsatzprogramm - Präambel
Mehr als zwanzig Jahre nach Inkrafttreten des Strafvollzugs-gesetzes
muss man konstatieren, dass die Ziele des Gesetzes trotz
der vielen kleineren Reformversuche im Kern verfehlt
wären. Die Gefangenen werden weder befähigt,
ein Leben künftig in sozialer Verantwortung zu
führen (Vollzugsziel § 2), noch kann ernsthaft
davon die Rede sein, dass das Leben im Vollzug den allgemeinen
Verhältnissen soweit als möglich angeglichen
wird, den schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs
entgegenwirkt und den Gefangenen hinreichend geholfen
wird, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern (§
3). Auch das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit vor
weiteren Straftaten wird verfehlt. Der Vollzug in seiner
gegenwärtigen Praxis verletzt unter Missachtung
der Ziele des Strafvollzugsgesetzes und nationaler wie
internationaler Grundrechte (Würde der Person,
Anspruch auf freie Entfaltung der Persönlichkeit)
die Gebote der Resozialisierung, der humanen Menschenbe-handlung
und der Sicherheit der Öffentlichkeit. Er ist,
sofern er die Ziele verfehlt und die gesetzlich gebotenen
Aufgabe unzureichend wahrnimmt, gänzlich uneffektiv.
Angesichts dieser Ineffektivität des Strafvollzugs
muss ernsthaft auch die ökonomische Frage gestellt
werden, wie sich die nutzlos in den Strafvollzug investierten
Milliardensummen noch rechtfertigen lassen. Es ist höchste
Zeit und aus gesetzlichen, humanitären, sozialen,
sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Gründen
dringend geboten, mit einer grundlegenden Reform des
Strafvollzugs endlich ernst zu machen. <<<
Grundsatzprogramm - Bestandsaufnahme
Der Strafvollzug desozialisiert statt zu resozialisieren.
Im Kern ist der Strafvollzug immer noch auf Isolation
ange-legt. Man kann Menschen nicht gleichzeitig in Isolation
halten und sie resozialisieren. Wenn in Anstalten mit
Langzeit-gefangenen bis zu 80% der Inhaftierten ohne
Außenkontakte leben und über Jahre hinweg
auch auf keine Verbesserung hoffen können, sind
Entsozialisierung und psychische Destabilisierung ebenso
vorprogrammiert wie eine hohe Rückfallquote. Entgegen
den Vorgaben des Strafvollzugs-gesetzes ist der offene
Vollzug bundesweit bislang nirgend-wo Regelvollzug geworden.
Auch eine für die Erreichung des Vollzugsziels
notwendige intensive psychische und soziale Betreuung
der Gefangenen ist aufgrund von alarmierend schlechter
Ausstattung des Personalbereichs nicht gewähr-leistet.
Die reale Vollzugspraxis vermindert nicht die Anfällig-keiten
für weitere Straftaten, sondern erhöht sie
oft genug. Der Strafvollzug pervertiert die Ziele des
Strafvollzugs-gesetzes praktisch in ihr Gegenteil. <<<
Der gegenwärtige
Strafvollzug erhöht das Sicherheitsrisiko der Öffentlichkeit.
Es ist ein legitimer Anspruch der Öffentlichkeit,
vor weiteren Straftaten geschützt zu sein. Und
natürlich muss sie zumal vor Gefangenen geschützt
werden, die die Öffentlichkeit in besonderer Form
gefährden (Triebtäter etc.). Dieser letzt-genannte
Typus der Gefangenen macht jedoch nur einen verschwindend
geringen Prozentsatz der Inhaftierten aus. Über
95% der TäterInnen werden früher oder später
ent-lassen, und sie werden dann das geringste Risiko
bilden, wenn sie im Sinne des Vollzugsziels des StVollzG
resoziali-siert wären, d.h. menschlich, sozial
und beruflich in der Lage wären, ein Leben in Straffreiheit
zu führen. Mehr Resozialis-ierung bedeutet mehr
Sicherheit, das tagtägliche Verfehlen dieses Zieles
in der Vollzugspraxis bedeutet eine Erhöhung der
öffentlichen Gefährdung.
Auch im Gefängnis selbst würde das Sicherheitsrisiko
vermindert, wenn die Gefangenen dort eine hinreichende
psychische und soziale Betreuung erhielten und ihnen
eine Zukunftsperspektive eröffnet würde. Je
härter der Vollzug, je weniger Perspektive für
die Gefangenen, je entwürdigender die Behandlung,
um so mehr neigen die Gefangenen zu Verzweiflungstaten
wie Geiselnahmen, Revolten, Hunger-streiks oder auch
Selbstzerstörungen. Was bleibt ihnen sonst? So
paradox es klingt: Der sicherste Knast ist nicht der
harte, sondern der humane und soziale. <<<
Die Praxis des Vollzugs ist
rechtswidrig.
Wenn Gebote des Strafvollzugsgesetzes und der Grund-rechte
teils in Einzelbestimmungen (Nichtausführung der
Gesetzesbestimmungen wie offener Vollzug, soziale Regelungen
der Arbeitsvergütungen etc.), teils in einer strukturellen,
institutionalisierten Pervertierung des Straf-vollzugsgesetzes
verfehlt werden, muss dies auch unter rechtlichen Bedingungen
als problematisch gelten. Oft steht die Gewalt, die
Gefangenen von staatlichen Behörden zugefügt
wird (vgl. die hohen Suizidquoten in der Unter-suchungshaft),
in keinem angemessenen Verhältnis zu den begangenen
Straftaten. Während im Bereich der Erziehung, auch
der Psychiatrie, längst über Alternativen
zu sinnlosen disziplinarische und institutionellen Maßnahmen
nachgedacht worden ist, bleibt die Institution Knast
in unerschütterlicher Starrheit als "totale
Institution" erhalten. Eine Vollzugspraxis, die
die geforderte Wende vom Verwahrvollzug zum Behandl-ungsvollzug
verweigert, stellt sich gegen bestehendes Recht. <<<
Die Praxis des Strafvollzugs
bedeutet eine skandalöse Geldverschwendung.
Der Strafvollzug verursacht, der Öffentlichkeit
nicht bewusst, erhebliche Kosten: pro Häftling
150-200 DM pro Tag, bundes-weit jährlich ca. 2
Milliarden. Bedenkt man, wie ineffektiv der Vollzug
hinsichtlich der Ziele der Resozialisierung und der
Vermeidung des Sicherheitsrisikos ist, ist dieses Geld
zum Fenster hinausgeworfen. In Zeiten der hohen Staatsver-schuldung,
des Sparens und der zunehmenden sozialen Not ist die
Verschwendung der Steuermittel nicht zu recht-fertigen.
Zu überlegen wäre vielmehr, wie durch die
Humanisierung des Vollzugs, aber auch durch die Berücksich-tigung
anderer Straf- und Behandlungsformen, die zur Entlastung
von Gefängnissen und zur Entlassung sinnlos eingesperrter
Gefangener führen, Steuergelder eingespart oder
effektiver eingesetzt werden können. Dass die Privatisierung
von Gefängnissen diesem Ziel nicht dienen kann,
versteht sich von selbst. <<<
Grundsatzprogramm - Forderungen
Offener Vollzug als Regelvollzug
Diese Forderung ist bereits gesetzlich vorgeschrieben,
aber nur ansatzweise realisiert. Im Zuge der Realisierung
wäre darüber nachzudenken, wie auch der offene
Vollzug flexibler zu organisieren wäre, z.B. ob
er nach wie vor in Mammut-anstalten mit begrenzter Betreuung
gestaltet werden muss oder ob er in sozialeren Formen
wie dem betreuten Wohnen in kleineren Wohneinheiten
außerhalb der Mauern realisierbar wäre. <<<
Humanisierung des Strafvollzugs
Es wäre gründlicher zu überprüfen,
welche Sozialmaßnahmen bereits unter den gegebenen
Bedingungen möglich wären: eine bessere Personalausstattung,
andere Verkehrsformen zwischen Gefangenen und Bediensteten,
Förderung der Innen- und Außenkontakte, Förderung
der Mitbestimmungs-rechte der Gefangenen, konsequente
berufliche Förder-ungen, adäquate Entlohnung
inklusive Rentenversicherung, bessere Eingliederungsbedingungen,
Ausweitung der Kulturangebote, bessere soziale Integration
der besonders benachteiligten Inhaftiertengruppen der
Frauen und AusländerInnen. So selbstverständlich
(und gesetzlich geboten) solche Forderungen sind, so
wenig sind sie reale Praxis. Im Gegenteil werden vorhandene
Reformansätze in den letzten Jahren wieder rückgängig
gemacht. <<<
Kosten-Nutzen-Rechnung
Der verantwortliche Umgang mit öffentlichen Steuermitteln
gebietet eine Änderung der bisherigen Vollzugspraxis.
Ökonomisch ist der Strafvollzug ein Bankrottunternehmen,
weil er ersichtlich für ineffektive Arbeit (s.o.)
zu viel Geld ausgibt. Zu fordern ist daher auch unter
ökonomischen Gesichtspunkten, das Vollzugsziel
endlich zu realisieren und darüber hinaus durch
eine modernisierte Rechtsprechung den Strafvollzug zu
entlasten und das Personal mit sinnvollen Betreuungsaufgaben
zu versehen.
Unter den gegebenen Umständen ist zunächst
eine Erhöhung und Qualifizierung des Personals
bei gleichzeitiger Entbürokratisierung und Enthierarchisierung
der Anstalten geboten. Selbst eine Erhöhung des
Personals, verbunden mit einer Qualifizierung, wäre
angesichts der positiven Folgen in sozialer und sicherheitspolitischer
Hinsicht kostengünstiger als das gegenwärtige
Vollzugssystem. Bei der künftigen quantitativen
Entlastung der Gefängnisse aufgrund einer geänderten
Straf- und Behandlungspraxis könnte sogar mit dem
vorhandenen Personalbestand ein höherer Effekt
erzielt werden. <<<
Eine andere Rechtsprechung
Für einen großen Teil der Gefangenen hat
sich die Gefängnis-strafe als ineffektiv erwiesen,
so dass an sinnvollere Strafen gedacht werden muss (Täter-Opfer-Ausgleich,
soziale Trainings, therapeutische Hilfen, finanzielle
Wiedergut-machungen etc.). Es muss eine neue Mischung
zwischen einer Strafe, die der öffentliche Gerechtigkeitssinn
verlangt, und einer Hilfe im Sinne des Vollzugsziels
der Resozialisierung geschaffen werden. Wenn in Gefängnissen
30-50% und mehr Drogenabhängige einsitzen (oft
im Knast erst dazu ge-worden), ist das mechanische Absitzen
von Strafe sinnlos und kontraproduktiv. Im Rahmen der
Veränderung der Recht-sprechung wäre über
eine Veränderung der Strafgesetz-gebung dringend
nachzudenken.
Als Folge der veränderten Strafauffassung und Rechtsprech-ung
ließe sich die Anzahl der Gefangenen und der Gefängnisse
reduzieren. Die Praxis des Vollzugs würde sich
so ändern, daß Strafpraxis und Vollzugsziel
nicht mehr gänzlich auseinanderklaffen.
Abschiebehaft, die ganz außerhalb der Zielsetzung
des Strafvollzugsgesetzes liegt, ist im übrigen
grundsätzlich abzulehnen. Wer keine Straftat begangen
hat und lediglich Schutz für sein Leben begehrt
hat, gehört nicht ins Gefängnis. <<<
Grundsatzprogramm - Prävention
Die beste Politik wäre, die Zahl der Straftaten
durch eine sinnvolle Prävention zu verringern.
Die auffällig ansteigende Kriminalitätsrate,
beunruhigend zumal im Bereich der Kinder- und Jugendkriminalität,
geht nach Übereinstimmung der Experten auf die
rigider werdende Arbeits- und Sozialpolitik zurück.
Es ist kontraproduktiv, im Bereich der Sozial- und Jugendpolitik
zu sparen und damit überproportionale Kriminalitätszuwächse
zu produzieren und sie anschließend dann für
teures Geld mit den falschen Mitteln und erfolglos anzugehen.
Statt vergeblich den Großbrand löschen zu
wollen, ist es sinnvoller, die Brandherde bereits im
Keim zu ersticken. Dieses kann im Sinne einer generalpräventiven
Politik durch das Zusammenwirken sinnvoller Wirtschafts-,
Sozial-, Bildungs- und Strafgesetzgebungspolitik geschehen.
Neu zu überdenken wären auch kriminalpräventive
Ansätze auf kommunaler Ebene (Zusammenwirken von
Polizei, Sozial- und Gesundheitsbehörden, dem Bildungsbereich
und der betroffenen Bevölkerung), die jahrzehntelang
in Deutschland fast völlig vernachlässigt
worden sind. <<<
Öffentlichkeitsarbeit
Die verfehlte Strafvollzugspolitik ist auch darauf
zurück-zuführen, daß das öffentliche
Bewußtsein über die Probleme im Strafvollzug
an Informationsmangel leidet. Noch immer sind der archaische
Sühne- und Rachegedanke und der Irrtum verbreitet,
durch härtere Strafen würde eine abschreckende
Wirkung erzielt. Über die Realität des Strafvollzugs
ist der Öffentlichkeit wenig bekannt (daher Vorurteile
wie "Hotelvollzug"), zumal die Medien, wie
einschlägige Studien ergeben, eher an Sensationsbericht-erstattung
über spektakuläre Vorfälle (z.B. Geiselnahmen)
interessiert sind als an einer konkreten und kritischen
Darstellung des Alltags im Strafvollzug.
Die Öffentlichkeit mag auch darum wenig Interesse
am Vollzug haben, weil die Existenz von Gefängnissen
als Alibi für die eigene "Anständigkeit"
gelten kann. Ein solches Alibi scheint um so nützlicher,
als weite Bereiche der Kriminalität von der Justiz
kaum erfaßt werden (Steuerhinterziehungen, ökologische
Verfehlungen großen Ausmaßes etc.). Um eine
Wende in der Strafvollzugspolitik herbeizuführen
ist die Aufklärung der Öffentlichkeit auf
den verschiedensten Ebenen (Politik, Medien, schulische
und außerschulische Erziehungs-bereiche, Strafvollzugsbehörden
etc.) dringend geboten. Es muss deutlich werden, dass
das Strafverlangen der Öffentlichkeit und das Resozialisierungsgebot
nicht im Widerspruch stehen müssen, dass ein humanerer
Umgang mit Gefangenen das Sicherheitsrisiko vermindert,
dass das Vollzugsziel der Resozialisierung ein auf den
Menschen-rechten beruhendes gesetzliches Gebot ist,
dessen Außerkraftsetzen zugleich einen Rechtsbruch
darstellt und aufgrund einer Kosten-Nutzenrechung zum
verantwortungs-losen Umgang mit Steuermitteln führt.
Zu dieser öffentlichen Aufklärung können
ganz wesentlich auch die Gefangenen selbst beitragen.
Dazu ist allerdings eine größere Trans-parenz
des Vollzugs notwendig. Auch Gefangene sind mündige
BürgerInnen und auch Gefängnisse sollten in
einer Demokratie demokratisch organisiert werden. <<<
Grundsatzprogramm - Ziele
Grundrechte im Strafvollzug
Statt zunehmender Kopf-ab-Mentalität:
Strafvollzug ist ein Ernstfall für Menschenrechte
und Menschenwürde in der Gesellschaft
Die faktische Rechtlosigkeit der Inhaftierten und die
tatsächlichen Verhältnisse im Vollzug sind
bei der Bevölker-ung weitgehend unbekannt. Der
AkS macht Menschenrechts-verletzungen im Strafvollzug
öffentlich. Den Gefangenen müssen einklagbare
Rechte garantiert werden wie z.B. Menschenwürde,
Pressefreiheit, Meinungsfreiheit, sexuelle Selbstbestimmung
etc.. Die Abschiebehaft ist rechtsstaatlich nicht vertretbar.
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Knast und Öffentlichkeit
Statt geschürter Angst: Es gibt sinnvolle Wege
in die Freiheit
Das berechtigte Sicherheitsinteresse der Bevölkerung
wird durch die gegenwärtige Praxis des restriktiven
Strafvollzugs gerade nicht befriedigt. Durch einen ineffektiven
und zu teueren Strafvollzug werden die menschlichen
Problemfälle geschaffen, die zukünftig zu
beheben sind. Wir fordern Transparenz für den Strafvollzug
in einer demokratischen Gesellschaft und die Umsetzung
des Resozialisierungs-gedankens. <<<
Der Knast und seine "BewohnerInnen"
Statt behördlicher Bevormundung: Sozialverträglicher
Behandlungsvollzug
Der offene Vollzug soll die Regel sein, wie das Strafvollzugs-gesetz
(§ 10) besagt. Wir brauchen nicht mehr Haftplätze,
sondern weniger, aber sinnvollere. Die Funktion der
Einweisungsanstalten ist neu zu überdenken, weil
sie gegenwärtig überwiegend der vollzuglichen
Stigmatisierung dienen. Alle Formen der Sucht haben
Krankheitswert. Besonders hinter Gittern werden diese
Probleme noch verstärkt. Die Arbeit der Gefangenen
ist versicherungs-pflichtig zu entlohnen. Gerade im
Frauenstrafvollzug können neue Strategien eines
Täter-Opferausgleichs erprobt werden. <<<
Der Knast und seine Bediensteten
Statt Bürokratie: DemokratInnen gehören in
den Vollzugsdienst
Anstaltliche Entscheidungen müssen gedeckt sein
von mehrheitsfähger Meinungsbildung statt hierarchischer
Verfügung. Demokratische Gewaltenteilung verlangt
eine uneingeschränkte Überprüfbarkeit
der Vollzugsbürokratie. PsychologInnen und SozialpädagogInnen
müssen unab-hängig ausführen dürfen,
wofür sie fachliche Kompetenz haben. Ausbildung,
Rechtsstellung und Besoldung von Vollzugsbediensteten
bedürfen der Verbesserung. <<<
Vollzug
und Rechtspolitik
Statt vieler Halbheiten: Weniger kann mehr sein!
Freiheitsstrafe hat nur da ihren Platz, wo sie unabdingbar
zum Schutz elementarer Rechtsgüter wie Leben und
sexuelle Selbstbestimmung erforderlich ist. Freiheitsstrafe
ist entbehrlich, wo anderweitige Strategien wie Geldbußen,
therapeutische Maßnahmen oder auch zivilrechtliche
Auseinandersetzungen ausreichen, um einen Interessen-ausgleich
und Opferentschädigung herbeizuführen. Sicherungsverwahrung
und lebenslange Freiheitsstrafe haben vergleichbar der
Todesstrafe keinen Platz in einer demokratischen Gesellschaft.
Straffällige Jugendliche brauchen erzieherische
Hilfe. Sie dürfen nicht im Erwachs-enenvollzug
untergebracht werden. Freiheitsentziehung löst
die Probleme Jugendlicher nicht, sondern verschärft
sie. Schwangere und Mütter mit kleinen Kindern
sind in besonderen Einrichtungen unterzubringen, wenn
wirklich nur Haft der letzte Ausweg ist. Straffälligen
AusländerInnnen stehen die gleichen Rechte zu wie
den Deutschen. Eine justizunabhängige Bewährungshilfe
hat bereits während der Haft einzusetzen. <<<
Resümee
Strafe muss sein, aber sie muss Sinn machen und den
Gesetzen entsprechen. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf
es eines radikalen, phantasiereichen Nachdenkens über
Alternativen zum bestehenden Vollzugssystem und konsequenter
Strafvollzugsreformen. Der AkS versteht sich als Anwalt
der Menschenrechte im real existierenden Strafvollzug.
Er versteht sich zugleich als Motor der grundlegenden
Reform dieses Strafvollzugs, um den Umgang mit StraftäterInnen
den Geboten der Verfassung und den Prinzipien des Strafvollzugsgesetzes
anzupassen. Resozialisierung ist ein verfassungsmäßiges
Grundrecht.
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