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Presseerklärung des AkS zum Urteil des Bundesver-fassungsgerichts vom 01.07.1998
(4. August 1998)

Am 01.07.1998 ist nach Jahren der Entscheidungsfindung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Entlohnung und der Einbeziehung von Gefangenen in die Altersrentenversicherung sowie der sogenannten "unechten" Beschäftigungsverhältnisse ergangen.

Der Arbeitskreis kritischer Strafvollzug begrüßt, daß das Gericht über die zu regelnden Einzelfragen hinaus den Resozialisierungsgrundsatz als das schlechthin fundamentale Prinzip des gesamten Straf- und Maßregelvollzugs unmißverständlich herausgestellt hat. Das Gericht weist ohne Wenn und Aber auf den Verfassungsrang des Resozialisierungsgrundsatzes und darauf hin, daß jede und jeder Gefangene im Lichte der Artikel 2 Abs. 1, 1 Abs. I Grundgesetz schon aus ihrer und seiner Menschenwürde heraus ein Grundrecht auf Beachtung dieses Prinzips hat. Von besonderer Bedeutung ist nach Auffassung des AkS die Bemerkung des Gerichts, daß die Vollzugsbehörden und Gerichte sich vor allem dann des Resozialisierungsgrundsatzes zu erinnern haben, wenn es um Ermessensentscheidungen geht. Voll beizupflichten ist der wiederhholt bekräftigten Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, ein resozialisierender Strafvollzug biete am ehesten Gewähr auch für die Sicherheit der Gesamtbevölkerung. Dieses Argument für den Resozialisierungsgrundsatz war im Lärm der "Law and Order"-Schlachtrufe der vergangenen Jahre nahezu untergegangen.

Mit dem Bundesverfassungsgericht ist der AkS der Meinung, daß die bisherige Ecklohnvergütung geleisteter Arbeit in Höher von 5% des allgemeinen Durchschnittseinkommens und damit 213,50 DM pro Monat (bezogen auf 1997) seit langem verfassungswidrig war, weil eine Arbeit ohne eine ein Äquivalent darstellende Anerkennung resozialisierungsschädlich sein muß. Der AkS pflichtet dem Bundesverfassungsgericht jedoch insoweit nicht bei, als die Mehrheit des Senats auch nicht-monetäre Alternativen zur Entlohnung für erwägenswert hält. Lebensnäher dürfte hier die vom Verfassungsrichter Kruis in seinem abweichenden Votum geäußerte Auffassung sein, solche Alternativen seien schwer vorstellbar. Die vom Bundesverfassungsgericht aus dem Umstand der Verfassungswidrigkeit des § 200 Abs. 1 StVollzG gezogenen Konsequenzen hält der AkS insgesamt für unzureichend. So hätte das Gericht den Gesetzgeber stärker in die Pflicht nehmen müssen und ihm nicht Zeit lassen dürfen, eine Neuregelung der Gefangenenentlohnung bis zum 31. Dezember 2000 hinauszuschieben. Angesichts der derzeitigen Haushaltslage und der Situation auf dem Arbeitsmarkt ist damit zu rechnen, daß diese Frist voll ausgeschöpft werden wird. Tausende von Betroffenen werden somit voraussichtlich weitere zweieinhalb Jahre auf einer verfassungswidrigen Basis unterentlohnt.

Nach Auffassung des AkS hat das Urteil auch in der Frage der Altersrentenversicherung den gesetzgeberischen Spielraum überdehnt. Gerade mit einer Einbeziehung der Gefangenen in das System sozialer Sicherung wäre ein gutes Stück Resozialisierung zu verwirklichen gewesen, weil vielen Gefangenen das Gefühl hätte vermittelt werden können, trotz ihres persönlichen Lebenswegs seien sie vom Gesetzgeber innerhalb des Vollzugs als normale Bürgerinnen und Bürger akzeptiert.

Soweit das Bundesverfassungsgericht bereits zum 31.12.1998 die sogenannten "unechten" freien Beschäftigungsverhältnisse abgeschafft sehen will, pflichtet der AkS in vollem Umfang bei. Diese Verhältnisse, auch "unechte Freigänge" genannt, haben der Resozialisierung beträchtlichen Schaden zugefügt. Kaum einer Gefangenen oder einem Gefangenen konnte vermittelt werden, daß es nicht Ausbeutung sei, wenn der sie oder ihn beschäftigende Betrieb vollen Lohn an den Staat zahlte, welcher dann 5% der/ dem Gefangenen zukommen ließ.

Der AkS verkennt nicht, daß das Urteil vom 01.07.1998 die drei staatlichen Teilgewalten nachdrücklich daran erinnert, wie der Straf- und Maßregelvollzug in Deutschland auszusehen hat, soll er im Einklang mit der Verfassung stehen. Der AkS bemerkt jedoch, daß das Urteil in weiten Bereichen zaghaft hinter einer Marke zurückbleibt, jenseits derer hier und heute greifbare Resozialisierungsarbeit hätte in Angriff genommen werden können. Wie weit das Urteil vom 01. Juli 1998 die Vollzugswelt faktisch verändern wird, muß sich erst noch zeigen.
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