Presseerklärung des AkS zum Urteil des Bundesver-fassungsgerichts
vom 01.07.1998
(4. August 1998)
Am 01.07.1998 ist nach Jahren der Entscheidungsfindung
das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Fragen
der Verfassungsmäßigkeit der Entlohnung
und der Einbeziehung von Gefangenen in die Altersrentenversicherung
sowie der sogenannten "unechten" Beschäftigungsverhältnisse
ergangen.
Der Arbeitskreis kritischer Strafvollzug begrüßt,
daß das Gericht über die zu regelnden Einzelfragen
hinaus den Resozialisierungsgrundsatz als das schlechthin
fundamentale Prinzip des gesamten Straf- und Maßregelvollzugs
unmißverständlich herausgestellt hat. Das
Gericht weist ohne Wenn und Aber auf den Verfassungsrang
des Resozialisierungsgrundsatzes und darauf hin, daß
jede und jeder Gefangene im Lichte der Artikel 2 Abs.
1, 1 Abs. I Grundgesetz schon aus ihrer und seiner
Menschenwürde heraus ein Grundrecht auf Beachtung
dieses Prinzips hat. Von besonderer Bedeutung ist
nach Auffassung des AkS die Bemerkung des Gerichts,
daß die Vollzugsbehörden und Gerichte sich
vor allem dann des Resozialisierungsgrundsatzes zu
erinnern haben, wenn es um Ermessensentscheidungen
geht. Voll beizupflichten ist der wiederhholt bekräftigten
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, ein resozialisierender
Strafvollzug biete am ehesten Gewähr auch für
die Sicherheit der Gesamtbevölkerung. Dieses
Argument für den Resozialisierungsgrundsatz war
im Lärm der "Law and Order"-Schlachtrufe
der vergangenen Jahre nahezu untergegangen.
Mit dem Bundesverfassungsgericht ist der AkS der
Meinung, daß die bisherige Ecklohnvergütung
geleisteter Arbeit in Höher von 5% des allgemeinen
Durchschnittseinkommens und damit 213,50 DM pro Monat
(bezogen auf 1997) seit langem verfassungswidrig war,
weil eine Arbeit ohne eine ein Äquivalent darstellende
Anerkennung resozialisierungsschädlich sein muß.
Der AkS pflichtet dem Bundesverfassungsgericht jedoch
insoweit nicht bei, als die Mehrheit des Senats auch
nicht-monetäre Alternativen zur Entlohnung für
erwägenswert hält. Lebensnäher dürfte
hier die vom Verfassungsrichter Kruis in seinem abweichenden
Votum geäußerte Auffassung sein, solche
Alternativen seien schwer vorstellbar. Die vom Bundesverfassungsgericht
aus dem Umstand der Verfassungswidrigkeit des §
200 Abs. 1 StVollzG gezogenen Konsequenzen hält
der AkS insgesamt für unzureichend. So hätte
das Gericht den Gesetzgeber stärker in die Pflicht
nehmen müssen und ihm nicht Zeit lassen dürfen,
eine Neuregelung der Gefangenenentlohnung bis zum
31. Dezember 2000 hinauszuschieben. Angesichts der
derzeitigen Haushaltslage und der Situation auf dem
Arbeitsmarkt ist damit zu rechnen, daß diese
Frist voll ausgeschöpft werden wird. Tausende
von Betroffenen werden somit voraussichtlich weitere
zweieinhalb Jahre auf einer verfassungswidrigen Basis
unterentlohnt.
Nach Auffassung des AkS hat das Urteil auch in der
Frage der Altersrentenversicherung den gesetzgeberischen
Spielraum überdehnt. Gerade mit einer Einbeziehung
der Gefangenen in das System sozialer Sicherung wäre
ein gutes Stück Resozialisierung zu verwirklichen
gewesen, weil vielen Gefangenen das Gefühl hätte
vermittelt werden können, trotz ihres persönlichen
Lebenswegs seien sie vom Gesetzgeber innerhalb des
Vollzugs als normale Bürgerinnen und Bürger
akzeptiert.
Soweit das Bundesverfassungsgericht bereits zum 31.12.1998
die sogenannten "unechten" freien Beschäftigungsverhältnisse
abgeschafft sehen will, pflichtet der AkS in vollem
Umfang bei. Diese Verhältnisse, auch "unechte
Freigänge" genannt, haben der Resozialisierung
beträchtlichen Schaden zugefügt. Kaum einer
Gefangenen oder einem Gefangenen konnte vermittelt
werden, daß es nicht Ausbeutung sei, wenn der
sie oder ihn beschäftigende Betrieb vollen Lohn
an den Staat zahlte, welcher dann 5% der/ dem Gefangenen
zukommen ließ.
Der AkS verkennt nicht, daß das Urteil vom
01.07.1998 die drei staatlichen Teilgewalten nachdrücklich
daran erinnert, wie der Straf- und Maßregelvollzug
in Deutschland auszusehen hat, soll er im Einklang
mit der Verfassung stehen. Der AkS bemerkt jedoch,
daß das Urteil in weiten Bereichen zaghaft hinter
einer Marke zurückbleibt, jenseits derer hier
und heute greifbare Resozialisierungsarbeit hätte
in Angriff genommen werden können. Wie weit das
Urteil vom 01. Juli 1998 die Vollzugswelt faktisch
verändern wird, muß sich erst noch zeigen.
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