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Was der AkS zu aktuellen Themen zu sagen hat
Presse

Der Knast darf nunmehr auch Privatgeheimnisse ausspionieren!

Pressemitteilung des AkS zum neuen § 182 StVollzG (3. Dezember 1998)

Fortan hat es für Gefangene keinen Sinn mehr, sich für eine Therapie einzusetzen, da der neue § 182 StVollzG die Basis für offene Gespräche untergräbt: An die Stelle der Schweige-pflicht für PsychologInnen, TherapeutInnen und Sozial-arbeiterInnen tritt nun die Offenbarungspflicht dieser Berufsgruppen gegenüber der Anstaltsleitung. Zu diesem Thema hat unser zweiter Vorsitzender, Rechtsanwalt Peter Steenpaß, eine Stellungnahme verfaßt, die wir allen Redaktionen von deutschen Gefangenenzeitungen zukommen lassen. Wir meinen, daß alle Gefangenen von dieser Sache Kenntnis haben sollen.

Fast unbemerkt von der Öffentlichkeit hat der Gesetzgeber im Juli 1998 eine einschneidende Veränderung im Strafvollzugs-gesetz beschlossen, wodurch die Gefangenen in einem zentralen Bereich der Menschenwürde faktisch rechtlos werden: Galt bisher auch für Gefangene das Recht auf Schutz des Privatgeheimnisses (§ 203 StGB), so müssen Gefangene ab sofort damit rechnen, daß alles, was sie den PsycholgInnen, TherapeutInnen, ÄrztInnen und Sachverständigen anvertrauen, an die Anstaltsleitung weitergemeldet werden muß, "wenn dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde erforderlich ist". So steht es knallhart im neuen § 182 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes.

Dabei ist die Formel der "Aufgabenerfüllung ein dehnbarer Begriff und nichts ist den Herrschenden bekanntlich lieber, als zu bestimmen, was ihrer Aufgabenerfüllung dienlich ist! Wann immer es die Anstaltsleitung für angebracht hält, haben PsychologInnen sich der Anstaltsleiterin bzw. dem Anstaltsleiter zu offenbaren, auch über Angelegenheiten, die bislang der Schweigepflicht und dem Schweigerecht unterlagen.

Durch diese Regelung ist das Vertrauen zerstört, weil die bzw. der Gefangene nie weiß, was und zu welchem Zweck an die Anstaltsleitung weitererzählt wird. Die Resozialisierung wird im Keim erstickt, weil obrigkeitliche Strukturen aus vergangen geglaubter Zeit durch die faktische Allwissenheit der Anstaltsleitung die Richtung des Wandlungsprozesses vorgeben. Therapie ist nicht mehr möglich, weil das Vertrauen in garantierte Diskretion Grundlage aller therapeutischen Bemühungen ist. Endstation einer ehrlichen Aussprache sind nicht mehr Psychologe oder Therapeut, sondern der allmächtige Anstaltsleiter. Nebenbei: Für Schnüffelei ist Tür und Tor geöffnet!

Jede und jeder, die oder der trotz Knast noch halbwegs klar denken kann, wird Gespräche mit PsychologInnen und TherapeutInnen ablehnen. Die Zahl derer wird zunehmen, die nicht ernsthaft an einer vertrauensvollen Aufarbeitung interessiert sind, sondern taktisch diese Gespräche mißbrauchen, um sich Vergünstigungen einzuhandeln. Inzwischen hat eine Reihe von TherapeutInnen erklärt, daß dieses Gesetz ihre Arbeit unmöglich macht. Infolgedessen habe sie laufende Therapien mit Gefangenen abgebrochen.

Im Grunde ist durch den neuen § 182 StVollzG ein Arbeitsverhältnis mit PsychologInnen und TherapeutInnen zu Gefangenen nicht mehr möglich, da jede und jeder Gefangene damit rechnen muß, bei der Anstaltsleitung verpfiffen zu werden. Welcher Sexualtäter wagt es da noch, Einblick in seinen Intimbereich für den Psychologen zu geben, wenn nicht ausgeschlossen ist, daß dadurch auch die Machtgelüste des Anstaltsleiters befriedigt werden. Der Knast kann sich das Geld für solchen Unsinn zukünftig sparen.

Der neue § 182 StVollzG ist nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts klar verfassungswidrig, weil das Verfassungsgebot der Resozialisierung ausgehebelt wird durch PsychologInnen, die geradezu zum Lauschen und Petzen verpflichtet werden.

Die Rechtlosigkeit der Gefangenen nimmt zu, das Vertrauen zur Hilfe bei der Resozialisierung ist tot, der Knast hat sich (wieder einmal) ad absurdum geführt.

Zur Koordination von rechtlichen Initiativen gegen den § 182 StVollzG:
Rechtsanwalt Peter Steenpaß
(2. Vorsitzender des AkS, Münster)
Südstr. 5, 59065 Hamm

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Anhang zum Text "Der Knast darf nunmehr auch Privatgeheimnisse ausspionieren!":
Die betreffenden Gesetzestexte im Wortlaut

§ 182 StVollzG
Schutz besonderer Daten (Auszug)

(2) Personenbezogene Daten, die den in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten Personen von einem Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über einen Gefangenen sonst bekanntgeworden sind, unterliegen auch gegenüber der Vollzugsbehörde der Schweigepflicht. Die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten Personen haben sich gegenüber dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Der Arzt ist zur Offenbarung ihm im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekanntgewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde unerläßlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Der Gefangene ist vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.
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§ 203 Strafgesetzbuch
Verletzung von Privatgeheimnissen (Auszug)

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
...
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen
...
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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