Der Knast darf nunmehr auch Privatgeheimnisse
ausspionieren!
Pressemitteilung des AkS
zum neuen § 182 StVollzG (3. Dezember 1998)
Fortan hat es für Gefangene keinen Sinn mehr,
sich für eine Therapie einzusetzen, da der neue
§ 182 StVollzG die Basis für offene Gespräche
untergräbt: An die Stelle der Schweige-pflicht
für PsychologInnen, TherapeutInnen und Sozial-arbeiterInnen
tritt nun die Offenbarungspflicht dieser Berufsgruppen
gegenüber der Anstaltsleitung. Zu diesem Thema
hat unser zweiter Vorsitzender, Rechtsanwalt Peter
Steenpaß, eine Stellungnahme verfaßt,
die wir allen Redaktionen von deutschen Gefangenenzeitungen
zukommen lassen. Wir meinen, daß alle Gefangenen
von dieser Sache Kenntnis haben sollen.
Fast unbemerkt von der Öffentlichkeit hat der
Gesetzgeber im Juli 1998 eine einschneidende Veränderung
im Strafvollzugs-gesetz beschlossen, wodurch die Gefangenen
in einem zentralen Bereich der Menschenwürde
faktisch rechtlos werden: Galt bisher auch für
Gefangene das Recht auf Schutz des Privatgeheimnisses
(§
203 StGB), so müssen Gefangene ab sofort
damit rechnen, daß alles, was sie den PsycholgInnen,
TherapeutInnen, ÄrztInnen und Sachverständigen
anvertrauen, an die Anstaltsleitung weitergemeldet
werden muß, "wenn dies für die Aufgabenerfüllung
der Vollzugsbehörde erforderlich ist". So
steht es knallhart im neuen §
182 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes.
Dabei ist die Formel der "Aufgabenerfüllung
ein dehnbarer Begriff und nichts ist den Herrschenden
bekanntlich lieber, als zu bestimmen, was ihrer Aufgabenerfüllung
dienlich ist! Wann immer es die Anstaltsleitung für
angebracht hält, haben PsychologInnen sich der
Anstaltsleiterin bzw. dem Anstaltsleiter zu offenbaren,
auch über Angelegenheiten, die bislang der Schweigepflicht
und dem Schweigerecht unterlagen.
Durch diese Regelung ist das Vertrauen zerstört,
weil die bzw. der Gefangene nie weiß, was und
zu welchem Zweck an die Anstaltsleitung weitererzählt
wird. Die Resozialisierung wird im Keim erstickt,
weil obrigkeitliche Strukturen aus vergangen geglaubter
Zeit durch die faktische Allwissenheit der Anstaltsleitung
die Richtung des Wandlungsprozesses vorgeben. Therapie
ist nicht mehr möglich, weil das Vertrauen in
garantierte Diskretion Grundlage aller therapeutischen
Bemühungen ist. Endstation einer ehrlichen Aussprache
sind nicht mehr Psychologe oder Therapeut, sondern
der allmächtige Anstaltsleiter. Nebenbei: Für
Schnüffelei ist Tür und Tor geöffnet!
Jede und jeder, die oder der trotz Knast noch halbwegs
klar denken kann, wird Gespräche mit PsychologInnen
und TherapeutInnen ablehnen. Die Zahl derer wird zunehmen,
die nicht ernsthaft an einer vertrauensvollen Aufarbeitung
interessiert sind, sondern taktisch diese Gespräche
mißbrauchen, um sich Vergünstigungen einzuhandeln.
Inzwischen hat eine Reihe von TherapeutInnen erklärt,
daß dieses Gesetz ihre Arbeit unmöglich
macht. Infolgedessen habe sie laufende Therapien mit
Gefangenen abgebrochen.
Im Grunde ist durch den neuen § 182 StVollzG
ein Arbeitsverhältnis mit PsychologInnen und
TherapeutInnen zu Gefangenen nicht mehr möglich,
da jede und jeder Gefangene damit rechnen muß,
bei der Anstaltsleitung verpfiffen zu werden. Welcher
Sexualtäter wagt es da noch, Einblick in seinen
Intimbereich für den Psychologen zu geben, wenn
nicht ausgeschlossen ist, daß dadurch auch die
Machtgelüste des Anstaltsleiters befriedigt werden.
Der Knast kann sich das Geld für solchen Unsinn
zukünftig sparen.
Der neue § 182 StVollzG ist nach den Maßstäben
des Bundesverfassungsgerichts klar verfassungswidrig,
weil das Verfassungsgebot der Resozialisierung ausgehebelt
wird durch PsychologInnen, die geradezu zum Lauschen
und Petzen verpflichtet werden.
Die Rechtlosigkeit der Gefangenen nimmt zu, das Vertrauen
zur Hilfe bei der Resozialisierung ist tot, der Knast
hat sich (wieder einmal) ad absurdum geführt.
Zur Koordination von rechtlichen Initiativen
gegen den § 182 StVollzG:
Rechtsanwalt Peter Steenpaß
(2. Vorsitzender des AkS, Münster)
Südstr. 5, 59065 Hamm
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Anhang zum Text "Der Knast darf nunmehr
auch Privatgeheimnisse ausspionieren!":
Die betreffenden Gesetzestexte im Wortlaut
§
182 StVollzG
Schutz besonderer Daten
(Auszug)
(2) Personenbezogene Daten, die den in § 203
Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten
Personen von einem Gefangenen als Geheimnis anvertraut
oder über einen Gefangenen sonst bekanntgeworden
sind, unterliegen auch gegenüber der Vollzugsbehörde
der Schweigepflicht. Die in § 203 Abs. 1 Nr.
1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten Personen
haben sich gegenüber dem Anstaltsleiter zu offenbaren,
soweit dies für die Aufgabenerfüllung der
Vollzugsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen
Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder
Dritter erforderlich ist. Der Arzt ist zur Offenbarung
ihm im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge
bekanntgewordener Geheimnisse befugt, soweit dies
für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde
unerläßlich oder zur Abwehr von erheblichen
Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder
Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse
bleiben unberührt. Der Gefangene ist vor der
Erhebung über die nach den Sätzen 2 und
3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.
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§
203 Strafgesetzbuch
Verletzung von Privatgeheimnissen
(Auszug)
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich
ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes
Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen
eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung
oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich
geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher
Abschlußprüfung,
...
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich
anerkanntem Sozialpädagogen
...
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
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