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Gesetzestexte
§
66b
Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung
(1) Werden nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens
gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit,
die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung
oder eines Verbrechens nach den §§ 250,
251,
auch in Verbindung mit den §§ 252,
255,
oder wegen eines der in § 66
Abs. 3 Satz 1 genannten Vergehen vor Ende des Vollzugs
dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die auf
eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten
für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das
Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung
des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend
seiner Entwicklung während des Strafvollzugs
ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche
Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch
oder körperlich schwer geschädigt werden,
und wenn die übrigen Voraussetzungen des §
66
erfüllt sind.
(2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 genannten Art
nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer
Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit,
die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung
oder nach den §§ 250,
251,
auch in Verbindung mit § 252
oder § 255,
erkennbar, so kann das Gericht die Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen,
wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner
Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung
während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit
hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen
wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich
schwer geschädigt werden.
(3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus nach § 67d
Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil
der die Schuldfähigkeit ausschließende
oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung
beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung
nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung
in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen,
wenn
1. die Unterbringung des Betroffenen nach §
63
wegen mehrerer der in § 66
Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder
wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher
Taten, die er vor der zur Unterbringung nach §
63
führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt
oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht
worden war und
2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner
Taten und ergänzend seiner Entwicklung während
des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit
hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen
wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich
schwer geschädigt werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Einführung
der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.7.2004
( BGBl.
I S. 1838 ) m.W.v. 29.7.2004.
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§
63
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit
(§ 20)
oder der verminderten Schuldfähigkeit (§
21) begangen, so ordnet das Gericht die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters
und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines
Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten
sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich
ist.
§
21
Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht
der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln,
aus einem der in § 20
bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich
vermindert, so kann die Strafe nach § 49
Abs. 1 gemildert werden.
§
64
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
(1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke
oder andere berauschende Mittel im Übermaß
zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer rechtswidrigen
Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen
Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb
nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit
erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet
das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
an, wenn die Gefahr besteht, daß er infolge
seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen
wird.
(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur
von vornherein aussichtslos erscheint.
Amtliche Anmerkung:
Gemäß Entscheidung des BVerfG vom 16. März
1994 (BGBl. I S. 3012) gilt folgendes:
§ 64 ist insoweit mit Artikel 2
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar
und nichtig, als er die Anordnung der Unterbringung
unter den Voraussetzungen seines ersten Absatzes auch
dann vorsieht, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht
eines Behandlungserfolgs nicht besteht. <<<
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