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Arbeitskreis kritischer Strafvollzug e.V.
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Themen I Tipps für Gefangene und Angehörige

Themen

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung
Josef Niehaus/ Peter Steenpaß

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. Februar 04 wurde durch den Bundesgesetzgeber die nach-trägliche Sicherungsverwahrung durch den neu eingeführten Paragraph 66b StGB mit Wirkung vom 23.7.04 geregelt.

Die Realität ist knallhart, bedeutet doch die Sicherungsver-wahrung oft einen tatsächlich lebenslangen Freiheitsentzug.

Probleme werden damit nicht geregelt, sondern neu ge-schaffen oder verlagert:
Ist es menschenwürdig, Straftäter wegzusperren ohne Perspektive für eine Resozialisierung des Lebens?
Das zweifellos gegebene Sicherheitsbedürfnis der Bevölker-ung wird dadurch nur verbal ernst genommen: Sicherheit ist nicht durch das Wegsperren erreichbar, sondern langfristig nur durch einen Strafvollzug, der zum Leben in Freiheit befähigt. (§ 2 Strafvollzugsgesetz) Die Befähigung zum Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung wird im real existier-enden Strafvollzug wegen erheblicher Defizite an politischen
Vorgaben nicht vermittelt.
Die Gefährlichkeit von Straftätern wird durch das Wegsperren ohne Aussicht auf Heilung der gestörten Persönlichkeit zum
langfristigen Sicherheitsrisiko.
Ist es in unseren heutigen Rechtsstaat zu vertreten, dass die Tradition des Gewohnheitsverbrecher-Gesetzes der Nazis vom 24.11.33 aufgegriffen und verfeinert wird?
Es ist nicht vorstellbar, wie eine Gutachter-Prognose, die unter den Bedingungen eines dem wirklichen Leben entfrem-deten Strafvollzuges gestellt wird, positive oder negative Erwartungen an das Leben nach dem Vollzug begründen soll. Alle Prognosen scheitern schon an der Nichtvergleichbarkeit der Welt im Vollzug und außerhalb des Vollzugs.
Das Verhalten im absurden System des Strafvollzugs erlaubt keinen Rückschluss auf die Lebenswirklichkeit außerhalb der Mauern!
Viele weitere Fragen bleiben offen.
Gegen die nunmehr bestehende Gesetzeslage können wir protestieren und die Verfassungswidrigkeit beschwören: die Rechtswirklichkeit wird sich in den nächsten Jahren wegen der politischen Gegebenheiten nicht ändern.

Deswegen möchte der AkS einen zusätzlichen Weg beschrei-ten.

Wir wollen allen Betroffenen und Bedrohten von der nachträglichen Sicherungsverwahrung eine Chance geben, dass ihre Problematik öffentlich werden kann.

Wer immer von der Anstaltsleitung mit nachträglicher Sicherungsverwahrung bedroht wird, findet beim AkS einen Ansprechpartner, der seinen Fall öffentlich machen kann. Bekanntlich fürchtet das geschlossene System des Strafvoll-zugs nichts so sehr wie die Veröffentlichung von Miss-ständen.
Wir werden die Entwicklung beobachten und aufklären, in welchen Fällen die nachträgliche Sicherungsverwahrung als Mittel der Disziplinierung eingesetzt wird. Auch Bedienstete leiden unter den mangelhaften politischen Rahmenbedin-gungen und könnten im Einzelfall versucht sein, das Instru-ment der nachträglichen Sicherungsverwahrung als
disziplinierende Waffe einzusetzen.
Möglicherweise können unwissende Gefangene auch mit der Keule der nachträglichen Sicherungsverwahrung diszipliniert werden, obwohl die Voraussetzungen bei ihnen nicht gegeben sind. Schon heute haben wir sichere Berichte, dass selbst verbale Angriffe auf Bedienstete mit der nachträglichen Sicherungsverwahrung geahndet werden sollen.
Ein AkS Mitglied aus Bayern schreibt im Oktober 04: "Viele Inhaftierte haben Angst gegen Rechtsbeugungen vorzu-gehen.
Gedanken über eventuelle nachträgliche Sicherungsverwahr-ung machen es der JVA rela tiv einfach, Anträge ohne recht-liche Grundlage bei Bedarf abzulehnen."
Wir werden auch Fakten sammeln, welche Gutachter zu welchem Ergebnis kommen. "Hofgutachter" von Strafvoll-streckungskammern müssen entlarvt werden!
Auch die rechtliche Vertretung durch Pflichtverteidiger, die den Betroffenen aufs Auge gedrückt werden, ist nicht unproblematisch. Es darf daran erinnert werden, dass jeder Gefangene bei entsprechenden Verfahren das Recht hat, auch auswärtige Verteidiger auf Staatskosten zu beauf-tragen. (OLG Düsseldorf).

Übrigens wurde in einer Entscheidung des Oberlandes-gerichtes Koblenz vom 21.9. 04 (1 WS 561/04) festge-schrieben, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht wegen einer passiven Verweigerungshaltung während des Vollzuges festgesetzt werden darf. Es ist also heute schon bei Vollzugsanstalten die Tendenz zu erkennen, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung ein probates Mittel werden kann um renitente Gefangene auf Linie zu bringen. Im obigen Fall hatten die Anstaltsleitung und die untere Instanz die nachträgliche Anordnung der Sicherungsver-wahrung für rechtmäßig erachtet!
Eine Verwahrung eines vormaligen Strafgefangenen nur wegen einer Gefährlichkeitsprognose ausschließlich aus der Zeit der Inhaftierung ist eine Mehrfachbestrafung, die den Grundsatz des Verbotes der Mehrfachbestrafung gemäß Art. 103 Absatz 2 Grundgesetz widerspricht.
Sicherungsverwahrung wurde bisher in öffentlicher Verhand-lung unter Beteiligung von Laienrichtern verhängt. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung wird in nicht-öffentlicher Sitzung der Gerichte ausschließlich von Berufsrichtern verhängt.
Unsere große Sorge gilt der Tatsache, dass die zu beobach-tende Fehlentwicklung im Strafvollzug durch das Ignorieren des Grundrechtsgebotes für Resozialisierung mit Hilfe der nachträglichen Sicherungsverwahrung verfestigt und ausge-baut wird.

(c)2005 AkS e.V. . All rights reserved . Impressum


Themen
Die nachträgliche Sicherungsverwahrung
Beschwerdewege (in Kürze)
Alltagswillkür (in Kürze)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 

 

 





 

 

 

 

 

 

Literatur im Internet zu
§ 66b StGB

§ 66b StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter dem Stichwort "Sicherhungsverwahrung" zitiert.