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Themen
Die nachträgliche Sicherungsverwahrung
Josef Niehaus/ Peter Steenpaß
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom
10. Februar 04 wurde durch den Bundesgesetzgeber die
nach-trägliche Sicherungsverwahrung durch den neu
eingeführten Paragraph 66b
StGB mit Wirkung vom 23.7.04 geregelt.
Die Realität ist knallhart, bedeutet doch die
Sicherungsver-wahrung oft einen tatsächlich lebenslangen
Freiheitsentzug.
Probleme werden damit nicht geregelt, sondern neu ge-schaffen
oder verlagert:
Ist es menschenwürdig, Straftäter wegzusperren
ohne Perspektive für eine Resozialisierung des
Lebens?
Das zweifellos gegebene Sicherheitsbedürfnis der
Bevölker-ung wird dadurch nur verbal ernst genommen:
Sicherheit ist nicht durch das Wegsperren erreichbar,
sondern langfristig nur durch einen Strafvollzug, der
zum Leben in Freiheit befähigt. (§ 2 Strafvollzugsgesetz)
Die Befähigung zum Leben in Freiheit und sozialer
Verantwortung wird im real existier-enden Strafvollzug
wegen erheblicher Defizite an politischen
Vorgaben nicht vermittelt.
Die Gefährlichkeit von Straftätern wird durch
das Wegsperren ohne Aussicht auf Heilung der gestörten
Persönlichkeit zum
langfristigen Sicherheitsrisiko.
Ist es in unseren heutigen Rechtsstaat zu vertreten,
dass die Tradition des Gewohnheitsverbrecher-Gesetzes
der Nazis vom 24.11.33 aufgegriffen und verfeinert wird?
Es ist nicht vorstellbar, wie eine Gutachter-Prognose,
die unter den Bedingungen eines dem wirklichen Leben
entfrem-deten Strafvollzuges gestellt wird, positive
oder negative Erwartungen an das Leben nach dem Vollzug
begründen soll. Alle Prognosen scheitern schon
an der Nichtvergleichbarkeit der Welt im Vollzug und
außerhalb des Vollzugs.
Das Verhalten im absurden System des Strafvollzugs erlaubt
keinen Rückschluss auf die Lebenswirklichkeit außerhalb
der Mauern!
Viele weitere Fragen bleiben offen.
Gegen die nunmehr bestehende Gesetzeslage können
wir protestieren und die Verfassungswidrigkeit beschwören:
die Rechtswirklichkeit wird sich in den nächsten
Jahren wegen der politischen Gegebenheiten nicht ändern.
Deswegen möchte der AkS einen zusätzlichen
Weg beschrei-ten.
Wir wollen allen Betroffenen und Bedrohten von der
nachträglichen Sicherungsverwahrung eine Chance
geben, dass ihre Problematik öffentlich werden
kann.
Wer immer von der Anstaltsleitung mit nachträglicher
Sicherungsverwahrung bedroht wird, findet beim AkS einen
Ansprechpartner, der seinen Fall öffentlich machen
kann. Bekanntlich fürchtet das geschlossene System
des Strafvoll-zugs nichts so sehr wie die Veröffentlichung
von Miss-ständen.
Wir werden die Entwicklung beobachten und aufklären,
in welchen Fällen die nachträgliche Sicherungsverwahrung
als Mittel der Disziplinierung eingesetzt wird. Auch
Bedienstete leiden unter den mangelhaften politischen
Rahmenbedin-gungen und könnten im Einzelfall versucht
sein, das Instru-ment der nachträglichen Sicherungsverwahrung
als
disziplinierende Waffe einzusetzen.
Möglicherweise können unwissende Gefangene
auch mit der Keule der nachträglichen Sicherungsverwahrung
diszipliniert werden, obwohl die Voraussetzungen bei
ihnen nicht gegeben sind. Schon heute haben wir sichere
Berichte, dass selbst verbale Angriffe auf Bedienstete
mit der nachträglichen Sicherungsverwahrung geahndet
werden sollen.
Ein AkS Mitglied aus Bayern schreibt im Oktober 04:
"Viele Inhaftierte haben Angst gegen Rechtsbeugungen
vorzu-gehen.
Gedanken über eventuelle nachträgliche Sicherungsverwahr-ung
machen es der JVA rela tiv einfach, Anträge ohne
recht-liche Grundlage bei Bedarf abzulehnen."
Wir werden auch Fakten sammeln, welche Gutachter zu
welchem Ergebnis kommen. "Hofgutachter" von
Strafvoll-streckungskammern müssen entlarvt werden!
Auch die rechtliche Vertretung durch Pflichtverteidiger,
die den Betroffenen aufs Auge gedrückt werden,
ist nicht unproblematisch. Es darf daran erinnert werden,
dass jeder Gefangene bei entsprechenden Verfahren das
Recht hat, auch auswärtige Verteidiger auf Staatskosten
zu beauf-tragen. (OLG Düsseldorf).
Übrigens wurde in einer Entscheidung des Oberlandes-gerichtes
Koblenz vom 21.9. 04 (1 WS 561/04) festge-schrieben,
dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht
wegen einer passiven Verweigerungshaltung während
des Vollzuges festgesetzt werden darf. Es ist also heute
schon bei Vollzugsanstalten die Tendenz zu erkennen,
dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung ein
probates Mittel werden kann um renitente Gefangene auf
Linie zu bringen. Im obigen Fall hatten die Anstaltsleitung
und die untere Instanz die nachträgliche Anordnung
der Sicherungsver-wahrung für rechtmäßig
erachtet!
Eine Verwahrung eines vormaligen Strafgefangenen nur
wegen einer Gefährlichkeitsprognose ausschließlich
aus der Zeit der Inhaftierung ist eine Mehrfachbestrafung,
die den Grundsatz des Verbotes der Mehrfachbestrafung
gemäß Art. 103 Absatz 2 Grundgesetz widerspricht.
Sicherungsverwahrung wurde bisher in öffentlicher
Verhand-lung unter Beteiligung von Laienrichtern verhängt.
Die nachträgliche Sicherungsverwahrung wird in
nicht-öffentlicher Sitzung der Gerichte ausschließlich
von Berufsrichtern verhängt.
Unsere große Sorge gilt der Tatsache, dass die
zu beobach-tende Fehlentwicklung im Strafvollzug durch
das Ignorieren des Grundrechtsgebotes für Resozialisierung
mit Hilfe der nachträglichen Sicherungsverwahrung
verfestigt und ausge-baut wird.
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