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Rechtssprechungsnachweise
Die Strafvollzugsgesetze
der Länder – Eine erste Bewertung der bislang in Kraft getretenen
Neuregelungen
Eines der wichtigen Ergebnisse der sog.
Föderalismusreform ist der Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den
Strafvollzug vom Bund auf die Länder. Bis zum Inkrafttreten von
landeseigenen Strafvollzugsgesetzen gilt das Strafvollzugsgesetz des
Bundes zunächst weiter. Von der neuen Gesetzgebungskompetenz haben
bislang Bayern, Hamburg, Niedersachsen und mit Wirkung zum 01.01.2010
auch Baden-Württemberg Gebrauch gemacht -die Regelungen von
Baden-Württemberg sind in diesem Beitrag noch nicht berücksichtigt.
Die Übertragung der Gesetzgebungskompetenz
auf die Länder war politisch umstritten und es ist in der Tat
zweifelhaft, ob die sich nun abzeichnende Rechtszersplitterung und die
damit einher gehende fehlende Übersichtlichkeit des Strafvollzugsrechts
in der Bundesrepublik sinnvoll sind. Die Bearbeitung von Eingaben von
einsitzenden Straftätern etwa - eine der wesentlichen Aufgaben des Arbeitskreises
kritischer Strafvollzug e.V. - wird dadurch nicht unerheblich erschwert
werden, muss doch künftig immer Landesrecht zu Rate gezogen werden.
Während bei der Übertragung der Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich
des Polizeirechts nach dem Zweiten Weltkrieg auf die Länder schlechte
Erfahrungen mit einer zentralen Polizeigewalt während der Nazizeit als
gut nachvollziehbares Argument für länderspezifische Regelungen
angeführt werden konnten, gibt es keine tragfähige Begründung für die
Übertragung der Gesetzgebungszuständigkeit auf die Länder. Vielmehr
besteht die Gefahr, dass ein Überbietungswettbewerb im Absenken
gesetzlicher Vollzugsstandards stattfindet. Die nachfolgenden
Ausführungen sind jedenfalls kein Beleg für das Gegenteil dieser These.
Es bleibt zu hoffen, dass ähnlich wie bei
der gesetzlichen Regelung des Jugendstrafvollzugsrechts durch die
Länder, wo sich immerhin neun Bundesländer auf einen einheitlichen
Mustergesetzentwurf geeinigt haben, hier auch länderübergreifend nach
gemeinsamen Lösungen und zwar nicht auf niedrigstem Niveau gesucht
wird.
Mit diesem Beitrag soll ein erster Blick
auf die oben genannten ersten landesrechtlichen Regelungen gegeben
werden und zwar im Vergleich zum Strafvollzugsgesetz des Bundes. Weiter
soll, zumindest teilweise, ausgehend von den vom Arbeitskreis
kritischer Strafvollzug e.V. formulierten Orientierungspunkten für die
neuen Strafvollzugsgesetze in den Ländern vom September 2007 überprüft
werden, ob und wenn ja wie weit die diesseits erhobenen Forderungen umgesetzt
worden sind.
Ziele
des Strafvollzugs
Das Strafvollzugsgesetz des Bundes
(StVollzG) hat in § 2 als primäres Vollzugsziel die Erlangung der
Befähigung festgelegt, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne
Straftaten zu führen. Neben diesem Primärziel der Resozialisierung ist
als nachrangiges Ziel der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren
Straftaten benannt. Diese Zielhierarchie hat das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil NJW 2006,2095 ausdrücklich
bestätigt und die Vorrangigkeit des Resozialisierungsziels betont; der
Schutz der Allgemeinheit stelle in diesem Zusammenhang ein nicht
gegensätzliches Fernzielmotiv der Wiedereingliederung dar.
Die Sicherheit der Öffentlichkeit wird
nachhaltiger durch eine gelungene Resozialisierung mit geringerer
Rückfallquote und sinkender Kriminalität als durch einen
unpädagogischen und unsozialen Disziplinierungs- und Verwahrvollzug
gestärkt.
Hiervon ausgehend muss festgestellt werden,
dass die bislang vorliegenden Strafvollzugsgesetze der Länder hier einen
Paradigmenwechsel und eine Verschiebung der Vollzugszielhierarchie
beinhalten.
Die weitestgehende Änderung in diesem
Zusammenhang enthält das Bayerische Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG)
in Art. 2. Danach sind
Aufgaben des Vollzugs der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren
Straftaten und die Resozialisierung. Aus der Neuformulierung folgt,
dass der Schutz der Allgemeinheit dem Resozialisierungsziel nicht
nachgeordnet sondern mindestens
gleichrangig ist. Dies jedoch steht in Widerspruch zur herrschenden Meinung
in der Rechtsliteratur, wonach dem Resozialisierungsziel der Vorrang
gebühre. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird ausgeführt, dass mit
der Neufassung des Art. 2 die bisherige Rechtslage nicht geändert
werden solle; dem widersprechend wird im Folgenden jedoch ausgeführt,
dass auch als oberstes Ziel die Vermeidung weiterer Straftaten
anzusehen sei.
Nach § 2 Abs. 1 Hamburger
Strafvollzugsgesetz a.F. (HmbStVollzG) dient der Vollzug der
Freiheitsstrafe dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten
(Sicherungsauftrag). In Abs. 2 der Vorschrift hieß es zunächst: „Im
Vollzug der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen befähigt werden,
künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen
(Behandlungsauftrag).“ Durch die Voranstellung des sog.
Sicherungsauftrages in der Fassung des Gesetzes vom 14.12.2007 wird
dieser zum einem primären Vollzugsziel aufgewertet. Hiervon hat sich
der Hamburger Senat durch die Neufassung des Gesetzes vom 14.07.2009
wieder verabschiedet. In § 2 heißt es nunmehr wie folgt: “Der Vollzug
dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer
Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Gleichermaßen hat er
die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.
Zwischen dem Vollzugsziel und der Aufgabe, die Allgemeinheit vor
weiteren Straftaten zu schützen, besteht kein Gegensatz.“ Der
Sicherungsaspekt ist damit nicht mehr explizit als Vollzugsziel
benannt; dies jedenfalls ist ein Weg in die richtige Richtung.
§ 5 des Niedersächsischen Vollzugsgesetzes
(NJVollzG) verlässt ebenfalls wie das BayStVollzG die Zielsetzung des
bisherigen deutschen Strafvollzugs. So heißt es zu den Vollzugszielen,
der Strafvollzug diene neben der Resozialisierung zugleich dem Ziel der Sicherheit. § 5 Satz 1 und 2 NJVollzG
entsprechen der Reihenfolge des § 2 StVollzG, allerdings wird auf den
Klammerzusatz verzichtet und statt „auch“
der Begriff „zugleich“
verwendet. Zwar wird in
der Begründung zum Gesetz ausgeführt, dass mit der neuen Formulierung keine Änderung der
bisherigen Rechtslage verbunden sei. Dies ist allerdings unzutreffend,
da das Primat der Resozialisierung erkennbar aufgegeben worden ist.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass
mit Ausnahme von Hamburg ein eindeutiger Paradigmenwechsel festzustellen
ist. Die Resozialisierung als oberstes Ziel des Strafvollzugs ist
aufgegeben worden, der Weg von einem reformierten, modernen
Strafvollzug im Sinne eines
Behandlungsvollzuges wird in Richtung eines antiquierten
Verwahrvollzuges zurückgegangen.
Geschlossener
und offener Vollzug
§ 10 Abs. StVollzG regelt, dass ein
Gefangener mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des
offenen Vollzuges untergebracht werden soll, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen
Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, dass er sich
dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des
offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde. Nach Abs. 2 der
Vorschrift sind im Übrigen die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen.
Demgegenüber regelt Art. 12 BayStVollzG, dass Gefangene im geschlossenen
Vollzug unterzubringen sind.
Dieser ist mithin der Regelvollzug.
Nach Abs. 2 der Vorschrift sollen Gefangene in einer Einrichtung des
offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn sie den besonderen
Anforderungen des offenen Vollzuges genügen und insbesondere nicht zu
befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen
oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen
werden.
Nach § 11 HmbStVollzG werden die Gefangenen
im geschlossenen oder offenen Vollzug untergebracht. Die Vorfassung des HmbStVollzG
vom 14.12.2007 sah hingegen im damaligen § 11 vor, dass die Gefangenen
im geschlossenen Vollzug untergebracht werden und, gem. Abs. 2 der
Vorschrift, im offenen Vollzug untergebracht werden können, wenn sie
hierfür geeignet sind. Diese äußerst restriktive, nur als
Ermessensvorschrift ausformulierte Möglichkeit, in den offenen Vollzug
gelangen zu können, ist durch die Neufassung des Gesetzes, was sehr zu
begrüßen ist, aufgegeben worden.
Gem. § 12 NJStVollzG ist der geschlossene
Vollzug als Regelvollzug vorgesehen, wenn nicht nach dem
Vollstreckungsplan eine Einweisung in den offenen Vollzug in eine
Einweisungsanstalt oder Einweisungsabteilung vorgesehen ist. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist
die Einweisung des Gefangenen in eine Anstalt des offenen Vollzuges als
Sollvorschrift formuliert.
Die vorgenannten landesrechtlichen
Regelungen stellen im Vergleich zu § 10 StVollzG einen deutlichen Rückschritt
dar, da sie die im vorgenannten Gesetz fehlende Festlegung, was
Regelvollzug ist, in
Bayern und Niedersachsen zugunsten
der Festlegung des geschlossenen Vollzuges als Regelvollzug verändern. Die Festlegung des
geschlossenen Vollzuges als Regelvollzug und die Ausgestaltung eines
vermeintlichen Anspruchs auf Teilhabe am offenen Vollzug in Gestalt
einer Sollvorschrift, die keinen einklagbaren, uneingeschränkten
Anspruch auf Zugang zum offenen Vollzug gewährleistet, ändern nichts
daran, dass auch hier offensichtlich ein Paradigmenwechsel in Richtung
Verwahrvollzug stattgefunden hat.
Beschwerderecht
der Strafgefangenen
Gem.
§ 108 StVollZG enthält der Gefangene Gelegenheit, sich mit
Wünschen, Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst
betreffen, an den Anstaltsleiter zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden
sind einzurichten.
Dieses Beschwerderecht, das neben dem
Petitionsrecht gem. Art. 17 GG steht, ist in ähnlicher Form in den
vorliegenden landesrechtlichen Regelungen übernommen worden. Während
Bayern das vorgenannte Beschwerderecht wortidentisch übernommen hat,
ist die Abwicklung der Sprechstunden in Hamburg durch die Leitung der
Teilanstalten bzw. Leitung der Hafthäuser möglich, vgl. § 91 Abs. 1, 3
und 4 HmbStVollzG.
In ähnliche Richtung geht die Neuregelung
in Niedersachsen, dort § 101 Abs. 1 NJVollzG, wo geregelt ist, dass
schriftlich und mündlich Wünsche, Anregungen und Beschwerden in eigenen
Angelegenheiten durch die Gefangenen bei der Vollzugsbehörde
vorgebracht werden können.
Die sinnvolle
Einführung eines Ombudsmanns, wie sie beispielhaft in
Nordrhein-Westfalen geregelt ist, ist in den landesrechtlichen Regelungen nicht vorgesehen.
Dass die Einrichtung einer derartigen Institution sehr sinnhaft ist,
macht der Tätigkeitsbericht des nordrhein-westfälischen Ombudsmanns
2010 deutlich. Auffällig war hier, dass sich nicht nur Inhaftierte,
sondern auch JVA-Mitarbeiter an den Ombudsmann gewandt haben. Die
Häftlingsbeschwerden bezogen sich weniger auf Übergriffe von
JVA-Bediensteten oder Mithäftlingen, sondern mehr auf alltägliche Dinge
wie z.B. die Möglichkeit, seine eigene Kleidung und nicht die von anderen
Mithäftlingen getragene nach der Wäsche wiederzubekommen. Dies macht
allerdings deutlich, dass es einer Instanz wie der des Ombudsmanns
bedarf, an die man sich wenden kann und die sich für die Belange der
Häftlinge einsetzt.
Nach den Neuregelungen zu den
Landesjustizvollzugsgesetzen
fehlt es damit weiterhin an einer institutionellen Verankerung
des Ombudsmanns. Dieser
könnte nicht nur im Einzelfall dem Hilfe suchenden Gefangenen als
Ansprechpartner zur Verfügung stehen, sondern darüber hinaus, etwa wie
der Wehrbeauftragte des Bundestages, gegenüber dem Parlament mit einem
Rederecht ausgestattet sein, um dort grundsätzliche Probleme des
Strafvollzugs ansprechen zu können. Wenngleich es den Gefangenen
unbenommen bleibt, etwa von ihrem Petitionsrecht durch Anrufung des
Petitionsausschusses Gebrauch zu machen, wäre die Installation eines
Ombudsmanns, d.h. einer zentralen, fachkundigen Vertrauensperson für
die Gefangenen sinnvoll. Hier wurde insoweit bislang eine große Chance
vertan.
Räumliche
Unterbringung, Anspruch auf einen Einzelhaftraum
§ 144 Abs. 1 StVollzG enthält Regelungen über die
Größe und Ausgestaltung der Hafträume. Danach müssen Räume für den
Aufenthalt während der Ruhe und Freizeit sowie Gemeinschafts- und
Besucherräume wohnlich oder sonst ihrem Zweck entsprechend ausgestaltet sein. Sie müssen
hinreichend Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebensführung
ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden und Fensterfläche
ausgestattet sein.
Diese reichlich vage und unbestimmte
Regelung ist durch Art. 170 BayStVollzG wortidentisch übernommen
worden. Gleiches gilt für das HmbStVollzG, vgl. dort § 101. Eine im
Wesentlichen ähnliche, redaktionelle etwas anders gefasste Regelung
enthält § 174 NJVollzG.
Festzuhalten
bleibt hier, dass die Landesstrafvollzugsgesetze keine verbindliche
Mindestgröße von bzw. Mindestanforderungen an Hafträume(n) festlegen.
Die sinnvolle Forderung nach einer
verbindlichen Festschreibung der Haftunterbringung in Einzelhafträumen
enthalten sämtliche Neuregelungen nicht. Es bleibt demnach nach wie vor
der Rechtsprechung der Obergerichte vorbehalten, im Zusammenhang mit
Klagen auf Entschädigung wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung
Mindeststandards für eine Minimalanforderung an eine noch
menschenwürdige Raumsituation festzulegen und bei deren Unterschreitung
Schadensersatz zu gewähren. Damit
haben die Landesgesetzgeber wohl insbesondere vor dem Hintergrund
fiskalpolitischer Erwägungen allerdings den ihnen obliegenden
Gesetzesauftrag nicht hinreichend erfüllt, durch gesetzgeberische
Maßnahmen hier für Rechtsklarheit zu sorgen.
Die Unterbringung während der Ruhezeit ist
In § 18 StVollzG geregelt.
Nach Abs. 1 dieser Vorschrift werden Gefangene während der Ruhezeit
alleine untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig,
sofern ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben
oder Gesundheit des Gefangenen besteht. In § 18 Abs. 2 S. 2 ist im
geschlossenen Vollzug eine gemeinschaftliche Unterbringung zur Ruhezeit außer in den Fällen des
Abs. 1 (schädliche Beeinflussung) nur vorübergehend und aus zwingenden
Gründen zulässig.
Diese Regelung ist in Art. 20 Abs. 1
BayStVollzG dahingehend verändert worden, dass auch ohne Zustimmung der Gefangenen eine
gemeinsame Unterbringung darüber hinaus gehend zulässig ist, wenn die
räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. Eine ähnliche
Regelung enthält § 20 Ziff. 2 HmbStVollzG, wobei nur im offenen Vollzug
bei beengten Raumverhältnissen der Anstalt eine Ausnahme von der
Einzelunterbringung ermöglicht wird. Nach § 20 Abs. 2 NJVollzG ist
ebenfalls wie in Bayern eine gemeinsame Unterbringung der Gefangenen
ohne deren Zustimmung möglich, wenn
die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern.
Mit
den vorgenannten Regelungen ist im Hinblick auf die Belegungssituation
der Strafvollzugseinrichtungen die Einzelraumunterbringung faktisch
abgeschafft worden, da diese letztlich unter dem Vorbehalt einer
entsprechenden, auch künftig nicht zu erwartenden günstigen
Raumsituation steht. Ausgehend von einer
derartigen Gesetzeslage besteht daher für die Justizminister im Rahmen
von Budgetverhandlungen keine Notwendigkeit mehr, vom Grundsatz der
Einzelraumunterbringung auszugehen. Durch den nunmehr in die Gesetze hineingeschriebenen faktischen
Finanzierungsvorbehalt der Einzelraumunterbringung
ist dieser mithin realiter abgeschafft. Es besteht daher für die
Politik keinerlei Veranlassung, auf eine Verbesserung der Raumsituation
hinzuwirken. Der faktische Finanzierungsvorbehalt bei der Frage der
Einzelraumunterbringung wird, da dieser nunmehr im Gesetz
festgeschrieben wird, seitens der Justizminister zu keinerlei
ernsthaften Anstrengungen im Hinblick auf das Idealziel der
Einzelraumunterbringung führen werden.
Die vom Arbeitskreis kritischer
Strafvollzug e.V. erhobene Forderung der Einführung des
Wohngruppenvollzuges ist in den neuen Landesjustizvollzugsgesetzen
nicht aufgegriffen worden. Die Durchführung der Haft innerhalb von
Wohngruppen ist für die Entfaltung der Persönlichkeit, das Erlernen
eigenverantwortlichen Handelns, die Entwicklung und Stabilisierung
sozialen Verhaltens sowie die Gestaltung eines gedeihlichen Lebens in
Gemeinschaft ein sinnvolles und zielorientiertes Trainingsfeld. Hier
wurde eine große Chance zur Modernisierung des Strafvollzuges wohl auch
aus fiskalischen Überlegungen vertan.
Verbindliche
Regelungen im Hinblick auf die Freizeitgestaltung
§ 67 StVollzG enthält Regelungen zur
Freizeitgestaltung. Danach enthält der Gefangene Gelegenheit, sich in
seiner Freizeit zu beschäftigen. Er soll Gelegenheit erhalten, am
Unterricht einschließlich Sport, am Fernunterricht, Lehrgängen und
sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung, Freizeitgruppen, Gruppengesprächen
sowie an Sportveranstaltungen teilzunehmen sowie eine Bücherei zu
benutzen. Diese Regelung ist durch Art. 69 BayStVollzG sowie § 53 HmbStVollzG im
Wesentlichen wortgleich übernommen worden. Einzig Niedersachsen hat in §§ 64,66 NJStVollzG die vorstehenden Regelungen nicht
übernommen und im Erwachsenenstrafvollzug lediglich Sport als wichtiges
Freizeitangebot anerkannt. Dies stellt einen eindeutigen
Rückschritt im Vergleich zur jetzigen Rechtslage dar und offenbart
diesbezüglich ein deutliches Defizit. Die Ausformulierung als
Sollanspruch dürfte im Übrigen einer gerichtlich durchsetzbaren
Geltendmachung eines diesbezüglichen Anspruchs entgegenstehen.
Anspruch
auf Verbindung zur Außenwelt
§ 23 und 24 StVollzG regeln die Grundsätze
des Besuchsrechts der Strafgefangenen. Diese Regelungen sind in den
Landesstrafvollzugsgesetzen im Wesentlichen übernommen worden,
teilweise jedoch verschärft worden. So ist in § 24 Abs. 4 HmbStVollzG
geregelt, dass Langzeitbesuche möglich sind, wenn Gefangene hierfür
geeignet sind. In § 25 Abs. 3 NJVollzG kann zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit oder Ordnung der Anstalt der Besuch einer Person von ihrer
Durchsuchung abhängig gemacht und die Anzahl der gleichzeitig zu einem
Besuch zugelassenen Personen beschränkt werden.
Der Arbeitskreis kritischer Strafvollzug
e.V. hatte in seinen Orientierungspunkten für die Neufassung der
Landesjustizvollzugsgesetze gefordert, den Anspruch auf
Mindestbesuchszeit auf vier Stunden im Monat festzuschreiben. Der
Anspruch auf Besuch ist für die Aufrechterhaltung von Außenkontakten,
auf die der entlassene Straftäter später zwingend angewiesen ist, von
ganz elementarer Bedeutung. Auch hier gehen die bisherigen
Landesjustizvollzugsgesetze über die verfassungsrechtlich äußerst
bedenklichen Mindeststandards des Justizvollzugsgesetzes keinen Deut
hinaus; im Gegenteil ist auch hier ist die Tendenz
erkennbar, dass die Landesgesetze in Einzelbereichen teilweise
Verschärfungen im Hinblick auf die bisher unserer Ansicht nach ohnehin
verfassungswidrigen geltenden Rechtslage enthalten.
Recht
auf Aus- und Weiterbildung
§ 37 Abs. 3 StVollzG enthält die Regelung,
dass geeigneten Gefangenen Gelegenheit zur Berufsausbildung,
beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder
weiteren Maßnahmen gegeben werden soll. Ähnliche bzw. gleiche
Regelungen enthalten die Landesgesetze von Bayern, Hamburg und
Niedersachsen (Art. 39 Abs. 1, 2 BayStVollzG, § 34 HmbStVollzG
sowie § 35 NJVollzG). Die
vorgenannten Bestimmungen sind allerdings als Sollvorschriften
formuliert mit der Folge, dass dem einzelnen Gefangenen gegenüber der
Anstaltsleitung letztlich faktisch kein einklagbarer Anspruch auf
Teilhabe an entsprechenden Maßnahmen zusteht.
In
§ 148 StVollzG ist geregelt, dass die Vollzugsbehörde im Zusammenwirken
mit den Vereinigungen und Stellen des Arbeits- und Wirtschaftslebens
dafür sorgen soll, dass jeder arbeitsfähige Gefangene wirtschaftlich
ergiebige Arbeit ausüben und dazu beitragen kann, dass er beruflich
gefördert, beraten und vermittelt wird. Diese sinnvolle Vorschrift, die
in den Landesgesetzen von Bayern und Hamburg inhaltsgleich übernommen
worden ist, findet in
Niedersachsen indessen keine Entsprechung. Einen einklagbaren
Anspruch auf Teilhabe an den entsprechenden Leistungen enthalten die
Gesetze indessen nicht.
Gefangenenmitsprache
Die Gefangenenmitverwaltung dient der
demokratischen Mitwirkung gewählter Vertreter der Gefangenen an der
Gestaltung des Vollzugs und zur Regulierung von Konfliktsituationen.
Wir halten es insoweit für erforderlich, dass der gewählte
Gefangenensprecher namens der Gefangenenmitverwaltung ein Klagerecht
gegen Entscheidungen der Leitung der JVA hat.
Die vorgenannte Forderung ist in den
landesrechtlichen Gesetzesfassungen nicht aufgenommen worden. Die jeweiligen
Gesetzesvorschriften sind stattdessen in der Formulierung, was die
konkrete Ausgestaltung und die daraus resultierenden Rechte der
Gefangenenseite anbelangt, äußerst vage und unverbindlich gehalten.
§ 182 NJVollzG enthält hier folgende
Regelung:
„Den Gefangenen und Sicherheitsverwahrten
soll ermöglicht werden, Vertretungen zu wählen. Diese können in
Angelegenheiten von gemeinsamen Interesse, die sich ihrer Eigenart und
der Zweckbestimmung der Anstalt nach für eine Mitwirkung eignen,
Vorschläge und Anregungen an die Vollzugsbehörde herantragen …“
Nach § 109 HmbStVollzG wird den Gefangenen
ermöglicht, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem
Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der
Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen.
Fast inhaltsgleich ist Art. 116
BayStVollzG, der allerdings in Abs. 2 folgende Erweiterung enthält.
„Eine weitgehende Übernahme der
Mitverantwortung für die alltäglichen Abläufe wird angestrebt.“
Die vorgenannten Formulierungen sind extrem
vage und an Unverbindlichkeit kaum noch zu überbieten. Offensichtlich
soll das Thema Gefangenmitbestimmung „ordnungsgemäß“ abgehandelt
werden, ohne dass ein wie auch immer gearteter Anspruch auf
Mitbestimmungsteilhabe gewährleistet werden soll, geschweige denn, dass ein auch nur annähernd
einforderbarer Anspruch formuliert worden wäre. Damit wird dem Thema ein
Feigenblatt vorgehängt; von echter Gefangenenmitsprache kann in diesem
Zusammenhang ernsthafterweise nicht gesprochen werden.
Gerichtliche
Überprüfung von Maßnahmen innerhalb des Strafvollzuges
§ 109 StVollzG regelt, dass gegen eine
Maßnahme zur Regelung von Einzelangelegenheiten auf dem Gebiete des
Strafvollzugs gerichtliche Entscheidung beantragt werden kann.
Zuständig hierfür sind gemäß § 110 die jeweiligen
Strafvollstreckungskammern, in deren Bezirk die beteiligte
Justizvollzugsbehörde ihren Sitz hat. Eine vergleichbare Regelung
enthält das NJVollzG in §§ 167,168. Das HmbStVollzG enthält in § 130
Ziff. 2 die Verweisung auf das gerichtliche Verfahren der §§ 109 bis
121 StVollzG. Gem. Art. 208 BayStVollzG dürften die Regelungen über das
gerichtliche Verfahren gemäß §§ 109 bis 121 StVollzG auch nach
Inkrafttreten des bayerischen Strafvollzugsgesetzes weiter gelten.
Insoweit haben sich zur bisherigen Rechtslage keinerlei Änderungen
ergeben.
Zusammenfassende
Betrachtung
Nach erster Durchsicht der
Landesjustizvollzugsgesetze bleibt leider erwartungsgemäß festzuhalten,
dass die Rechtslage deutlich unübersichtlicher geworden ist.
Weiter muss festgestellt werden, dass
insbesondere vor dem Hintergrund der Verschiebung der Nuancen im
Bereich der Strafvollzugsziele eine Kehrtwende zum Verwahrvollzug
vollzogen worden ist. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass nunmehr
der geschlossene Vollzug als Regelvollzug anzusehen und damit der
Paradigmenwechsel relativ unverhohlen ausgesprochen worden ist.
Auch ist die Tendenz erkennbar, in
Teilbereichen die Rechtslage in Nuancen zulasten der Gefangenen zu
verschlechtern.
Die Festschreibung der problematischen Haftbedingungen
macht sich auch daran deutlich, dass in den neuen
Landesjustizvollzugsgesetzen nunmehr durchgängig die Unterbringung in
Einzelhafträumen unter dem Finanzierungsvorbehalt steht und deren
Ausnahmecharakter damit faktisch zementiert wird. Die Einzelraumunterbringung
ist damit nur dann noch realistisch, wenn die Belegungszahlen der
Haftanstalten, womit allerdings wohl kaum gerechnet werden kann,
künftig drastisch sinken. Von der diesseits geforderten, wohl
begründeten Forderung nach dem Primat der Wohngruppenunterbringung ist in keinem der Gesetze
die Rede.
Die Chance auf Einführung eines Ombudsmanns
wurde leider bislang noch nicht ergriffen, obschon die Einführung einer
solchen Institution nun in der Tat nahe liegt und zu einer besseren
Verankerung der Diskussion über den Strafvollzug in Gesellschaft und
Parlament führen würde. Dies muss dann allerdings auch politisch
gewollt sein. An einem entsprechenden politischen Willen fehlt es
indessen bislang noch weitgehend. Diese Institution böte im Übrigen die
Chance, dass auch Justizvollzugsbeamte aus ihrer Sicht auf Missstände
hinweisen könnten.
Die Rechtszersplitterung durch die
landesspezifischen Regelungen führt letztlich neben der künftig
vollends mangelnden Überschaubarkeit der Rechtsmaterie des Strafvollzugsrechts
zu einer weiteren Verschlechterung der Haftsituation der Inhaftierten,
da nunmehr keine
bundeseinheitlichen, in allen Fragen gleichen Regeln gelten. Dem
Rechtssuchenden dann Hilfe angedeihen zu lassen, wird deutlich
erschwert.
Es bleibt abzuwarten, wie die anderen
Bundesländer von ihren neuen Gestaltungsspielräumen Gebrauch machen
werden.
Die Bundesländer, die sich noch mit der
Neufassung ihrer Landesgesetze befassen, sollten insbesondere auch den
Themen „Besuchsregelung“ und „Gefangenenmitbestimmung“ besondere
Bedeutung beimessen. Die
bisherigen Gesetze sind diesbezüglich völlig unbefriedigend und machen
deutlich, dass hier gesetzgeberische Chancen (leichtfertig oder
bewusst) vertan worden sind.
Es bleibt hier zu hoffen, dass die in diesem
Beitrag angesprochenen Fragen bei den künftigen
Landesjustizvollzugsgesetzen der anderen Länder etwas mutiger zugunsten
der Strafgefangenen entschieden werden. Es sollte, soweit dies in
Anbetracht des wohl zumindest teilweise fortgeschrittenen Stadiums der
Gesetzgebung noch geht, versucht werden, sich auf weitgehend
einheitliche Regelungen (siehe Jugendstrafvollzugsgesetz) zu
verständigen und die hier angesprochenen Fragen auch einmal zugunsten
eines mehr fortschrittlichen und auf die Rechte der Gefangenen mehr
Rücksicht nehmenden Ansatzes zu lösen.
Münster, im April 2010
Wolfgang Haupt, MinRat a.D.
Nachträgliche Sicherungverwahrung
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BVerfG
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...10.02.2004
2 BvR 834/02; 2 BvR 1588/02
Art. 74 I Nr. 1 GG, Bundesgesetzgebungskompetenz
für das Strafrecht schließt auch rein präventive Maßnahmen ein, die
durch eine Straftat veranlaßt sind (historische Auslegung, vgl. §§ 66
ff StGB), auch insoweit ergibt sich eine Sperrwirkung für
Landesrecht;
§ 35 BVerfGG, Reichweite der Anordnungskompetenz des BVerfG bei
"Unvereinbarkeiterklärung" bei freiheitsentziehenden
Gesetzen (5-zu-3-Entscheidung)
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BGH
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Entscheidung
der BGH-Strafsenate zu § 66b StGB
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