AkS - Arbeitskreis kritischer Strafvollzug e.V.

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Arbeitskreis kritischer Strafvollzug e.V.
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Gesetzestexte I Urteile + Beschlüsse

Themen I Tipps für Gefangene und Angehörige

 

Rechtssprechungsnachweise

Die Strafvollzugsgesetze der Länder – Eine erste Bewertung der bislang in Kraft getretenen Neuregelungen

 

Eines der wichtigen Ergebnisse der sog. Föderalismusreform ist der Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug vom Bund auf die Länder. Bis zum Inkrafttreten von landeseigenen Strafvollzugsgesetzen gilt das Strafvollzugsgesetz des Bundes zunächst weiter. Von der neuen Gesetzgebungskompetenz haben bislang Bayern, Hamburg, Niedersachsen und mit Wirkung zum 01.01.2010 auch Baden-Württemberg Gebrauch gemacht -die Regelungen von Baden-Württemberg sind in diesem Beitrag noch nicht berücksichtigt.

Die Übertragung der Gesetzgebungskompetenz auf die Länder war politisch umstritten und es ist in der Tat zweifelhaft, ob die sich nun abzeichnende Rechtszersplitterung und die damit einher gehende fehlende Übersichtlichkeit des Strafvollzugsrechts in der Bundesrepublik sinnvoll sind. Die Bearbeitung von Eingaben von einsitzenden Straftätern etwa - eine der wesentlichen Aufgaben des Arbeitskreises kritischer Strafvollzug e.V. - wird dadurch nicht unerheblich erschwert werden, muss doch künftig immer Landesrecht zu Rate gezogen werden. Während bei der Übertragung der Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich des Polizeirechts nach dem Zweiten Weltkrieg auf die Länder schlechte Erfahrungen mit einer zentralen Polizeigewalt während der Nazizeit als gut nachvollziehbares Argument für länderspezifische Regelungen angeführt werden konnten, gibt es keine tragfähige Begründung für die Übertragung der Gesetzgebungszuständigkeit auf die Länder. Vielmehr besteht die Gefahr, dass ein Überbietungswettbewerb im Absenken gesetzlicher Vollzugsstandards stattfindet. Die nachfolgenden Ausführungen sind jedenfalls kein Beleg für das Gegenteil dieser These.

Es bleibt zu hoffen, dass ähnlich wie bei der gesetzlichen Regelung des Jugendstrafvollzugsrechts durch die Länder, wo sich immerhin neun Bundesländer auf einen einheitlichen Mustergesetzentwurf geeinigt haben, hier auch länderübergreifend nach gemeinsamen Lösungen und zwar nicht auf niedrigstem Niveau gesucht wird.

Mit diesem Beitrag soll ein erster Blick auf die oben genannten ersten landesrechtlichen Regelungen gegeben werden und zwar im Vergleich zum Strafvollzugsgesetz des Bundes. Weiter soll, zumindest teilweise, ausgehend von den vom Arbeitskreis kritischer Strafvollzug e.V. formulierten Orientierungspunkten für die neuen Strafvollzugsgesetze in den Ländern vom September 2007 überprüft werden, ob und wenn ja wie weit die diesseits erhobenen Forderungen umgesetzt worden sind.

 

Ziele des Strafvollzugs

Das Strafvollzugsgesetz des Bundes (StVollzG) hat in § 2 als primäres Vollzugsziel die Erlangung der Befähigung festgelegt, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Neben diesem Primärziel der Resozialisierung ist als nachrangiges Ziel der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten benannt. Diese Zielhierarchie hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil NJW 2006,2095 ausdrücklich bestätigt und die Vorrangigkeit des Resozialisierungsziels betont; der Schutz der Allgemeinheit stelle in diesem Zusammenhang ein nicht gegensätzliches Fernzielmotiv der Wiedereingliederung dar.

Die Sicherheit der Öffentlichkeit wird nachhaltiger durch eine gelungene Resozialisierung mit geringerer Rückfallquote und sinkender Kriminalität als durch einen unpädagogischen und unsozialen Disziplinierungs- und Verwahrvollzug gestärkt.

Hiervon ausgehend muss festgestellt werden, dass die bislang vorliegenden Strafvollzugsgesetze der Länder hier einen Paradigmenwechsel und eine Verschiebung der Vollzugszielhierarchie beinhalten.

Die weitestgehende Änderung in diesem Zusammenhang enthält das Bayerische Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) in Art. 2.  Danach sind Aufgaben des Vollzugs der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten und die Resozialisierung. Aus der Neuformulierung folgt, dass der Schutz der Allgemeinheit dem Resozialisierungsziel nicht nachgeordnet sondern mindestens gleichrangig ist. Dies jedoch steht in Widerspruch zur herrschenden Meinung in der Rechtsliteratur, wonach dem Resozialisierungsziel der Vorrang gebühre. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird ausgeführt, dass mit der Neufassung des Art. 2 die bisherige Rechtslage nicht geändert werden solle; dem widersprechend wird im Folgenden jedoch ausgeführt, dass auch als oberstes Ziel die Vermeidung weiterer Straftaten anzusehen sei.

Nach § 2 Abs. 1 Hamburger Strafvollzugsgesetz a.F. (HmbStVollzG) dient der Vollzug der Freiheitsstrafe dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten (Sicherungsauftrag). In Abs. 2 der Vorschrift hieß es zunächst: „Im Vollzug der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Behandlungsauftrag).“ Durch die Voranstellung des sog. Sicherungsauftrages in der Fassung des Gesetzes vom 14.12.2007 wird dieser zum einem primären Vollzugsziel aufgewertet. Hiervon hat sich der Hamburger Senat durch die Neufassung des Gesetzes vom 14.07.2009 wieder verabschiedet. In § 2 heißt es nunmehr wie folgt: “Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Gleichermaßen hat er die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Zwischen dem Vollzugsziel und der Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen, besteht kein Gegensatz.“ Der Sicherungsaspekt ist damit nicht mehr explizit als Vollzugsziel benannt; dies jedenfalls ist ein Weg in die richtige Richtung.

§ 5 des Niedersächsischen Vollzugsgesetzes (NJVollzG) verlässt ebenfalls wie das BayStVollzG die Zielsetzung des bisherigen deutschen Strafvollzugs. So heißt es zu den Vollzugszielen, der Strafvollzug diene neben der Resozialisierung zugleich dem Ziel der Sicherheit. § 5 Satz 1 und 2 NJVollzG entsprechen der Reihenfolge des § 2 StVollzG, allerdings wird auf den Klammerzusatz verzichtet und statt „auch“ der Begriff „zugleich“ verwendet. Zwar wird in  der Begründung zum Gesetz ausgeführt, dass mit der neuen  Formulierung keine Änderung der bisherigen Rechtslage verbunden sei. Dies ist allerdings unzutreffend, da das Primat der Resozialisierung erkennbar aufgegeben worden ist.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass mit Ausnahme von Hamburg ein eindeutiger Paradigmenwechsel festzustellen ist. Die Resozialisierung als oberstes Ziel des Strafvollzugs ist aufgegeben worden, der Weg von einem reformierten, modernen Strafvollzug im Sinne eines  Behandlungsvollzuges wird in Richtung eines antiquierten Verwahrvollzuges zurückgegangen.

 

Geschlossener und offener Vollzug

§ 10 Abs. StVollzG regelt, dass ein Gefangener mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden soll,  wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde. Nach Abs. 2 der Vorschrift sind im Übrigen die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen.

Demgegenüber regelt Art. 12 BayStVollzG, dass Gefangene im geschlossenen Vollzug unterzubringen sind. Dieser ist mithin der Regelvollzug. Nach Abs. 2 der Vorschrift sollen Gefangene in einer Einrichtung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn sie den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügen und insbesondere nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werden.

Nach § 11 HmbStVollzG werden die Gefangenen im geschlossenen oder offenen Vollzug untergebracht.  Die Vorfassung des HmbStVollzG vom 14.12.2007 sah hingegen im damaligen § 11 vor, dass die Gefangenen im geschlossenen Vollzug untergebracht werden und, gem. Abs. 2 der Vorschrift, im offenen Vollzug untergebracht werden können, wenn sie hierfür geeignet sind. Diese äußerst restriktive, nur als Ermessensvorschrift ausformulierte Möglichkeit, in den offenen Vollzug gelangen zu können, ist durch die Neufassung des Gesetzes, was sehr zu begrüßen ist, aufgegeben worden.

Gem. § 12 NJStVollzG ist der geschlossene Vollzug als Regelvollzug vorgesehen, wenn nicht nach dem Vollstreckungsplan eine Einweisung in den offenen Vollzug in eine Einweisungsanstalt oder Einweisungsabteilung vorgesehen ist.  Nach Abs. 2 der Vorschrift ist die Einweisung des Gefangenen in eine Anstalt des offenen Vollzuges als Sollvorschrift formuliert.

Die vorgenannten landesrechtlichen Regelungen stellen im Vergleich zu § 10 StVollzG einen deutlichen Rückschritt dar, da sie die im vorgenannten Gesetz fehlende Festlegung, was Regelvollzug ist,  in Bayern und Niedersachsen zugunsten der Festlegung des geschlossenen Vollzuges als Regelvollzug verändern. Die Festlegung des geschlossenen Vollzuges als Regelvollzug und die Ausgestaltung eines vermeintlichen Anspruchs auf Teilhabe am offenen Vollzug in Gestalt einer Sollvorschrift, die keinen einklagbaren, uneingeschränkten Anspruch auf Zugang zum offenen Vollzug gewährleistet, ändern nichts daran, dass auch hier offensichtlich ein Paradigmenwechsel in Richtung Verwahrvollzug stattgefunden hat.

 

Beschwerderecht der Strafgefangenen

Gem.  § 108 StVollZG enthält der Gefangene Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Anstaltsleiter zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.

Dieses Beschwerderecht, das neben dem Petitionsrecht gem. Art. 17 GG steht, ist in ähnlicher Form in den vorliegenden landesrechtlichen Regelungen übernommen worden. Während Bayern das vorgenannte Beschwerderecht wortidentisch übernommen hat, ist die Abwicklung der Sprechstunden in Hamburg durch die Leitung der Teilanstalten bzw. Leitung der Hafthäuser möglich, vgl. § 91 Abs. 1, 3 und 4 HmbStVollzG.

In ähnliche Richtung geht die Neuregelung in Niedersachsen, dort § 101 Abs. 1 NJVollzG, wo geregelt ist, dass schriftlich und mündlich Wünsche, Anregungen und Beschwerden in eigenen Angelegenheiten durch die Gefangenen bei der Vollzugsbehörde vorgebracht werden können.

Die sinnvolle Einführung eines Ombudsmanns, wie sie beispielhaft in Nordrhein-Westfalen geregelt ist, ist in  den landesrechtlichen Regelungen nicht vorgesehen. Dass die Einrichtung einer derartigen Institution sehr sinnhaft ist, macht der Tätigkeitsbericht des nordrhein-westfälischen Ombudsmanns 2010 deutlich. Auffällig war hier, dass sich nicht nur Inhaftierte, sondern auch JVA-Mitarbeiter an den Ombudsmann gewandt haben. Die Häftlingsbeschwerden bezogen sich weniger auf Übergriffe von JVA-Bediensteten oder Mithäftlingen, sondern mehr auf alltägliche Dinge wie z.B. die Möglichkeit, seine eigene Kleidung  und nicht die von anderen Mithäftlingen getragene nach der Wäsche wiederzubekommen. Dies macht allerdings deutlich, dass es einer Instanz wie der des Ombudsmanns bedarf, an die man sich wenden kann und die sich für die Belange der Häftlinge einsetzt.

Nach den Neuregelungen zu den Landesjustizvollzugsgesetzen  fehlt es damit weiterhin an einer institutionellen Verankerung des Ombudsmanns.  Dieser könnte nicht nur im Einzelfall dem Hilfe suchenden Gefangenen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, sondern darüber hinaus, etwa wie der Wehrbeauftragte des Bundestages, gegenüber dem Parlament mit einem Rederecht ausgestattet sein, um dort grundsätzliche Probleme des Strafvollzugs ansprechen zu können. Wenngleich es den Gefangenen unbenommen bleibt, etwa von ihrem Petitionsrecht durch Anrufung des Petitionsausschusses Gebrauch zu machen, wäre die Installation eines Ombudsmanns, d.h. einer zentralen, fachkundigen Vertrauensperson für die Gefangenen sinnvoll. Hier wurde insoweit bislang eine große Chance vertan.

 

Räumliche Unterbringung, Anspruch auf einen Einzelhaftraum

 § 144 Abs. 1 StVollzG enthält Regelungen über die Größe und Ausgestaltung der Hafträume. Danach müssen Räume für den Aufenthalt während der Ruhe und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besucherräume wohnlich oder sonst ihrem Zweck entsprechend  ausgestaltet sein. Sie müssen hinreichend Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden und Fensterfläche ausgestattet sein.

Diese reichlich vage und unbestimmte Regelung ist durch Art. 170 BayStVollzG wortidentisch übernommen worden. Gleiches gilt für das HmbStVollzG, vgl. dort § 101. Eine im Wesentlichen ähnliche, redaktionelle etwas anders gefasste Regelung enthält § 174 NJVollzG.

Festzuhalten bleibt hier, dass die Landesstrafvollzugsgesetze keine verbindliche Mindestgröße von bzw. Mindestanforderungen an Hafträume(n)  festlegen.

Die sinnvolle Forderung nach einer verbindlichen Festschreibung der Haftunterbringung in Einzelhafträumen enthalten sämtliche Neuregelungen nicht. Es bleibt demnach nach wie vor der Rechtsprechung der Obergerichte vorbehalten, im Zusammenhang mit Klagen auf Entschädigung wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung Mindeststandards für eine Minimalanforderung an eine noch menschenwürdige Raumsituation festzulegen und bei deren Unterschreitung Schadensersatz zu gewähren. Damit haben die Landesgesetzgeber wohl insbesondere vor dem Hintergrund fiskalpolitischer Erwägungen allerdings den ihnen obliegenden Gesetzesauftrag nicht hinreichend erfüllt, durch gesetzgeberische Maßnahmen hier für Rechtsklarheit zu sorgen.

Die Unterbringung während der Ruhezeit ist In  § 18 StVollzG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift werden Gefangene während der Ruhezeit alleine untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, sofern ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gefangenen besteht. In § 18 Abs. 2 S. 2 ist im geschlossenen Vollzug eine gemeinschaftliche  Unterbringung zur Ruhezeit außer in den Fällen des Abs. 1 (schädliche Beeinflussung) nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.

Diese Regelung ist in Art. 20 Abs. 1 BayStVollzG dahingehend verändert worden, dass auch ohne Zustimmung der Gefangenen eine gemeinsame Unterbringung darüber hinaus gehend zulässig ist, wenn die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. Eine ähnliche Regelung enthält § 20 Ziff. 2 HmbStVollzG, wobei nur im offenen Vollzug bei beengten Raumverhältnissen der Anstalt eine Ausnahme von der Einzelunterbringung ermöglicht wird. Nach § 20 Abs. 2 NJVollzG ist ebenfalls wie in Bayern eine gemeinsame Unterbringung der Gefangenen ohne deren Zustimmung möglich, wenn die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern.

Mit den vorgenannten Regelungen ist im Hinblick auf die Belegungssituation der Strafvollzugseinrichtungen die Einzelraumunterbringung faktisch abgeschafft worden, da diese letztlich unter dem Vorbehalt einer entsprechenden, auch künftig nicht zu erwartenden günstigen Raumsituation steht. Ausgehend von einer derartigen Gesetzeslage besteht daher für die Justizminister im Rahmen von Budgetverhandlungen keine Notwendigkeit mehr, vom Grundsatz der Einzelraumunterbringung auszugehen. Durch den nunmehr in die Gesetze hineingeschriebenen faktischen Finanzierungsvorbehalt der Einzelraumunterbringung ist dieser mithin realiter abgeschafft. Es besteht daher für die Politik keinerlei Veranlassung, auf eine Verbesserung der Raumsituation hinzuwirken. Der faktische Finanzierungsvorbehalt bei der Frage der Einzelraumunterbringung wird, da dieser nunmehr im Gesetz festgeschrieben wird, seitens der Justizminister zu keinerlei ernsthaften Anstrengungen im Hinblick auf das Idealziel der Einzelraumunterbringung führen werden.

Die vom Arbeitskreis kritischer Strafvollzug e.V. erhobene Forderung der Einführung des Wohngruppenvollzuges ist in den neuen Landesjustizvollzugsgesetzen nicht aufgegriffen worden. Die Durchführung der Haft innerhalb von Wohngruppen ist für die Entfaltung der Persönlichkeit, das Erlernen eigenverantwortlichen Handelns, die Entwicklung und Stabilisierung sozialen Verhaltens sowie die Gestaltung eines gedeihlichen Lebens in Gemeinschaft ein sinnvolles und zielorientiertes Trainingsfeld. Hier wurde eine große Chance zur Modernisierung des Strafvollzuges wohl auch aus fiskalischen Überlegungen vertan.

 

 

Verbindliche Regelungen im Hinblick auf die Freizeitgestaltung

§ 67 StVollzG enthält Regelungen zur Freizeitgestaltung. Danach enthält der Gefangene Gelegenheit, sich in seiner Freizeit zu beschäftigen. Er soll Gelegenheit erhalten, am Unterricht einschließlich Sport, am Fernunterricht, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung, Freizeitgruppen, Gruppengesprächen sowie an Sportveranstaltungen teilzunehmen sowie eine Bücherei zu benutzen. Diese Regelung ist durch Art. 69 BayStVollzG  sowie § 53 HmbStVollzG im Wesentlichen wortgleich übernommen worden. Einzig Niedersachsen hat in §§ 64,66  NJStVollzG die vorstehenden Regelungen nicht übernommen und im Erwachsenenstrafvollzug lediglich Sport als wichtiges Freizeitangebot anerkannt. Dies stellt einen eindeutigen Rückschritt im Vergleich zur jetzigen Rechtslage dar und offenbart diesbezüglich ein deutliches Defizit. Die Ausformulierung als Sollanspruch dürfte im Übrigen einer gerichtlich durchsetzbaren Geltendmachung eines diesbezüglichen Anspruchs entgegenstehen.

 

Anspruch auf Verbindung zur Außenwelt

§ 23 und 24 StVollzG regeln die Grundsätze des Besuchsrechts der Strafgefangenen. Diese Regelungen sind in den Landesstrafvollzugsgesetzen im Wesentlichen übernommen worden, teilweise jedoch verschärft worden. So ist in § 24 Abs. 4 HmbStVollzG geregelt, dass Langzeitbesuche möglich sind, wenn Gefangene hierfür geeignet sind. In § 25 Abs. 3 NJVollzG kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt der Besuch einer Person von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht und die Anzahl der gleichzeitig zu einem Besuch zugelassenen Personen beschränkt werden.

Der Arbeitskreis kritischer Strafvollzug e.V. hatte in seinen Orientierungspunkten für die Neufassung der Landesjustizvollzugsgesetze gefordert, den Anspruch auf Mindestbesuchszeit auf vier Stunden im Monat festzuschreiben. Der Anspruch auf Besuch ist für die Aufrechterhaltung von Außenkontakten, auf die der entlassene Straftäter später zwingend angewiesen ist, von ganz elementarer Bedeutung. Auch hier gehen die bisherigen Landesjustizvollzugsgesetze über die verfassungsrechtlich äußerst bedenklichen Mindeststandards des Justizvollzugsgesetzes keinen Deut hinaus; im Gegenteil ist auch hier ist die Tendenz erkennbar, dass die Landesgesetze in Einzelbereichen teilweise Verschärfungen im Hinblick auf die bisher unserer Ansicht nach ohnehin verfassungswidrigen geltenden Rechtslage enthalten.

 

 

 

Recht auf Aus- und Weiterbildung

§ 37 Abs. 3 StVollzG enthält die Regelung, dass geeigneten Gefangenen Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiteren Maßnahmen gegeben werden soll. Ähnliche bzw. gleiche Regelungen enthalten die Landesgesetze von Bayern, Hamburg und Niedersachsen (Art. 39 Abs. 1, 2 BayStVollzG, § 34 HmbStVollzG sowie  § 35 NJVollzG). Die vorgenannten Bestimmungen sind allerdings als Sollvorschriften formuliert mit der Folge, dass dem einzelnen Gefangenen gegenüber der Anstaltsleitung letztlich faktisch kein einklagbarer Anspruch auf Teilhabe an entsprechenden Maßnahmen zusteht.

In  § 148 StVollzG ist geregelt, dass die Vollzugsbehörde im Zusammenwirken mit den Vereinigungen und Stellen des Arbeits- und Wirtschaftslebens dafür sorgen soll, dass jeder arbeitsfähige Gefangene wirtschaftlich ergiebige Arbeit ausüben und dazu beitragen kann, dass er beruflich gefördert, beraten und vermittelt wird. Diese sinnvolle Vorschrift, die in den Landesgesetzen von Bayern und Hamburg inhaltsgleich übernommen worden ist,  findet in Niedersachsen indessen keine Entsprechung. Einen einklagbaren Anspruch auf Teilhabe an den entsprechenden Leistungen enthalten die Gesetze indessen nicht.

 

Gefangenenmitsprache

Die Gefangenenmitverwaltung dient der demokratischen Mitwirkung gewählter Vertreter der Gefangenen an der Gestaltung des Vollzugs und zur Regulierung von Konfliktsituationen. Wir halten es insoweit für erforderlich, dass der gewählte Gefangenensprecher namens der Gefangenenmitverwaltung ein Klagerecht gegen Entscheidungen der Leitung der JVA hat.

Die vorgenannte Forderung ist in den landesrechtlichen Gesetzesfassungen nicht aufgenommen worden.  Die jeweiligen Gesetzesvorschriften sind stattdessen in der Formulierung, was die konkrete Ausgestaltung und die daraus resultierenden Rechte der Gefangenenseite anbelangt, äußerst vage und unverbindlich gehalten.

§ 182 NJVollzG enthält hier folgende Regelung:

„Den Gefangenen und Sicherheitsverwahrten soll ermöglicht werden, Vertretungen zu wählen. Diese können in Angelegenheiten von gemeinsamen Interesse, die sich ihrer Eigenart und der Zweckbestimmung der Anstalt nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Vollzugsbehörde herantragen …“

Nach § 109 HmbStVollzG wird den Gefangenen ermöglicht, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen.

Fast inhaltsgleich ist Art. 116 BayStVollzG, der allerdings in Abs. 2 folgende Erweiterung enthält.

„Eine weitgehende Übernahme der Mitverantwortung für die alltäglichen Abläufe wird angestrebt.“

Die vorgenannten Formulierungen sind extrem vage und an Unverbindlichkeit kaum noch zu überbieten. Offensichtlich soll das Thema Gefangenmitbestimmung „ordnungsgemäß“ abgehandelt werden, ohne dass ein wie auch immer gearteter Anspruch auf Mitbestimmungsteilhabe gewährleistet werden soll, geschweige denn,  dass ein auch nur annähernd einforderbarer Anspruch formuliert worden wäre.  Damit wird dem Thema ein Feigenblatt vorgehängt; von echter Gefangenenmitsprache kann in diesem Zusammenhang ernsthafterweise nicht  gesprochen werden.             

 

 

Gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen innerhalb des Strafvollzuges

§ 109 StVollzG regelt, dass gegen eine Maßnahme zur Regelung von Einzelangelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzugs gerichtliche Entscheidung beantragt werden kann. Zuständig hierfür sind gemäß § 110 die jeweiligen Strafvollstreckungskammern, in deren Bezirk die beteiligte Justizvollzugsbehörde ihren Sitz hat. Eine vergleichbare Regelung enthält das NJVollzG in §§ 167,168. Das HmbStVollzG enthält in § 130 Ziff. 2 die Verweisung auf das gerichtliche Verfahren der §§ 109 bis 121 StVollzG. Gem. Art. 208 BayStVollzG dürften die Regelungen über das gerichtliche Verfahren gemäß §§ 109 bis 121 StVollzG auch nach Inkrafttreten des bayerischen Strafvollzugsgesetzes weiter gelten. Insoweit haben sich zur bisherigen Rechtslage keinerlei Änderungen ergeben.

 

Zusammenfassende Betrachtung

Nach erster Durchsicht der Landesjustizvollzugsgesetze bleibt leider erwartungsgemäß festzuhalten, dass die Rechtslage deutlich unübersichtlicher geworden ist.

Weiter muss festgestellt werden, dass insbesondere vor dem Hintergrund der Verschiebung der Nuancen im Bereich der Strafvollzugsziele eine Kehrtwende zum Verwahrvollzug vollzogen worden ist. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass nunmehr der geschlossene Vollzug als Regelvollzug anzusehen und damit der Paradigmenwechsel relativ unverhohlen ausgesprochen worden ist.

Auch ist die Tendenz erkennbar, in Teilbereichen die Rechtslage in Nuancen zulasten der Gefangenen zu verschlechtern.

Die Festschreibung der problematischen Haftbedingungen macht sich auch daran deutlich, dass in den neuen Landesjustizvollzugsgesetzen nunmehr durchgängig die Unterbringung in Einzelhafträumen unter dem Finanzierungsvorbehalt steht und deren Ausnahmecharakter damit faktisch zementiert wird. Die Einzelraumunterbringung ist damit nur dann noch realistisch, wenn die Belegungszahlen der Haftanstalten, womit allerdings wohl kaum gerechnet werden kann, künftig drastisch sinken. Von der diesseits geforderten, wohl begründeten Forderung nach dem Primat der  Wohngruppenunterbringung ist in keinem der Gesetze die Rede.

Die Chance auf Einführung eines Ombudsmanns wurde leider bislang noch nicht ergriffen, obschon die Einführung einer solchen Institution nun in der Tat nahe liegt und zu einer besseren Verankerung der Diskussion über den Strafvollzug in Gesellschaft und Parlament führen würde. Dies muss dann allerdings auch politisch gewollt sein. An einem entsprechenden politischen Willen fehlt es indessen bislang noch weitgehend. Diese Institution böte im Übrigen die Chance, dass auch Justizvollzugsbeamte aus ihrer Sicht auf Missstände hinweisen könnten.

Die Rechtszersplitterung durch die landesspezifischen Regelungen führt letztlich neben der künftig vollends mangelnden Überschaubarkeit der Rechtsmaterie des Strafvollzugsrechts zu einer weiteren Verschlechterung der Haftsituation der Inhaftierten, da  nunmehr keine bundeseinheitlichen, in allen Fragen gleichen Regeln gelten. Dem Rechtssuchenden dann Hilfe angedeihen zu lassen, wird deutlich erschwert.

Es bleibt abzuwarten, wie die anderen Bundesländer von ihren neuen Gestaltungsspielräumen Gebrauch machen werden.

Die Bundesländer, die sich noch mit der Neufassung ihrer Landesgesetze befassen, sollten insbesondere auch den Themen „Besuchsregelung“ und „Gefangenenmitbestimmung“ besondere Bedeutung beimessen.  Die bisherigen Gesetze sind diesbezüglich völlig unbefriedigend und machen deutlich, dass hier gesetzgeberische Chancen (leichtfertig oder bewusst) vertan worden sind.

Es bleibt hier zu hoffen, dass die in diesem Beitrag angesprochenen Fragen bei den künftigen Landesjustizvollzugsgesetzen der anderen Länder etwas mutiger zugunsten der Strafgefangenen entschieden werden. Es sollte, soweit dies in Anbetracht des wohl zumindest teilweise fortgeschrittenen Stadiums der Gesetzgebung noch geht, versucht werden, sich auf weitgehend einheitliche Regelungen (siehe Jugendstrafvollzugsgesetz) zu verständigen und die hier angesprochenen Fragen auch einmal zugunsten eines mehr fortschrittlichen und auf die Rechte der Gefangenen mehr Rücksicht nehmenden Ansatzes zu lösen.

 

Münster, im April 2010

Wolfgang Haupt,  MinRat a.D.

 

 

 

 

Nachträgliche Sicherungverwahrung

BVerfG

...10.02.2004
2 BvR 834/02; 2 BvR 1588/02

Art. 74 I Nr. 1 GG, Bundesgesetzgebungskompetenz für das Strafrecht schließt auch rein präventive Maßnahmen ein, die durch eine Straftat veranlaßt sind (historische Auslegung, vgl. §§ 66 ff StGB), auch insoweit ergibt sich eine Sperrwirkung für Landesrecht;
§ 35 BVerfGG, Reichweite der Anordnungskompetenz des BVerfG bei "Unvereinbarkeiterklärung" bei freiheitsentziehenden Gesetzen (5-zu-3-Entscheidung)

 

BGH

Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 66b StGB

 

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Urteile + Beschlüsse

§66b Nachträgliche Sicherungsverwahrung

 

Die Strafvollzugsgesetze der Länder – Eine erste Bewertung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 




 

 

 

 

 

 

§ 66b
Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Vorschrift eingefügt durch das
Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung
vom 23.7.2004
BGBl. I S. 1838
(PDF)
m.W.v. 29.7.2004.

Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 66b StGB